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§ 16 VAbstGDVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zählung der Stimmen Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstGDVO) vom 14.

Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstGDVO) Vom 14. Mai 2008 § 16 Zählung der Stimmen

(1)Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
  1. nach Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für denselben Gesetzentwurf oder die andere Vorlage abgegeben worden ist,
  2. ein Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig gegen die Gesetzentwürfe oder die anderen Vorlagen abgegeben worden sind,
  3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Abstimmungsumschlägen ( § 54 Abs. 2 Nr. 2 LWO ). Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder den die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt hat, in Verwahrung genommen.
(2)Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Gesetzentwürfe oder anderer Vorlagen auf dem Stimmzettel. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welchen Gesetzentwurf oder andere Vorlage er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3)Anschließend prüft die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Abstimmungsumschläge (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Sie oder er sagt an, dass die Stimme ungültig ist, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Abstimmungsumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“.
(4)Danach zählen je zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Abstimmungsumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln 1. für jeden Gesetzentwurf oder andere Vorlage die Anzahl der für sie abgegebenen Ja-Stimmen, 2. die Gesamtzahl der Nein-Stimmen und 3. die Anzahl der ungültigen Stimmen.
(5)Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Gesetzentwurf oder andere Vorlage die Stimme lautet. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(6)Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen Stimmen der für die einzelnen Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen abgegebenen Stimmen und die Nein-Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 236 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003085NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VAbstGDV_SH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.