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§ 22 VAbstGDVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt

Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstGDVO) Vom 14. Mai 2008 § 22 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt

(1)Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach diesen Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis, nach Abstimmungsbezirken geordnet, nach dem Muster der Anlage 7 zusammen; dabei bildet sie oder er für die Gemeinden und Ämter Zwischensummen. Ergeben sich aus den Abstimmungsniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung, so klärt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter diese soweit wie möglich auf.
(2)Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter oder durch die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss oder der Stadtabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Kreises oder der kreisfreien Stadt und stellt fest
  1. die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
  2. die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
  3. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen für jeden Gesetzentwurf oder andere Vorlage und
  5. die Gesamtzahl der Nein-Stimmen. Der Kreisabstimmungsausschuss oder der Stadtabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3)Im Anschluss gibt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4)Die Niederschrift über die Sitzung ( § 1 Abs. 3 LWO ) ist nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 7 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses oder des Stadtabstimmungsausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 236 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003085NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VAbstGDV_SH_!_22

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