Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes Vom 12. Mai 2009 § 5 Automatisierte Übermittlung und automatisierte Abrufverfahren
(1)Das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein richtet die automatisierte Übermittlung und das automatisierte Abrufverfahren von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 VermKatG ein und protokolliert die Übermittlung und die Abrufe der Daten. Die Protokollierung erfolgt automatisiert. Die entsprechenden Daten sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
(2)Personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Abs. 5 VermKatG dürfen nur automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Daten nicht von Unberechtigten eingesehen werden können.
(3)Vor der automatisierten Übermittlung oder dem automatisierten Abruf schließt das zuständige Katasteramt mit der Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 5. Landesweite Rahmenverträge, die die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde abschließt, treten an die Stelle von einzelnen schriftlichen Vereinbarungen. Der automatisierte Abruf einzelner Auszüge aus dem Flurkartenwerk im Bildformat ist auch ohne schriftliche Vereinbarung zulässig.
(4)Zuständig ist das Katasteramt, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz der Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, befindet. Befindet sich der Sitz außerhalb Schleswig-Holsteins, ist das Katasteramt Kiel zuständig.
(5)In der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 3 ist festzulegen:
- welche Daten des Liegenschaftskatasters automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden,
- zu welchem Zweck Daten des Liegenschaftskatasters automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden,
- in welchem Umfang die übermittelten oder abgerufenen Daten in ein Folgeprodukt oder in einen Folgedienst einfließen und wie die Vervielfältigungsgebühr oder das Verwertungsentgelt festzulegen ist,
- welche Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen sind,
- welche Verpflichtungen einzuhalten sind und
- welche Auflagen und Auflagenvorbehalte zu beachten sind. Das Innenministerium erstellt für die schriftlichen Vereinbarungen Muster.
(6)Für eine automatisierte Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters dürfen die seit der letzten automatisierten Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters geänderten personenbezogenen Daten bis zur nächsten automatisierten Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters jeweils gesondert gespeichert werden.
(7)Für die automatisierte Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an die Grundbuch- und Finanzverwaltung gelten die Absätze 2 und 6. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 312 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003087NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermGDV_SH_!_5