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§ 1 SHRDG-DVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Rettungs- und Notarztwachen Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdiens

Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO) Vom 4. Dezember 2018 § 1 Rettungs- und Notarztwachen

(1)Die Ausgestaltung und Ausstattung von Rettungs- und Notarztwachen hat insbesondere unter Beachtung
  1. der erforderlichen Anlagen zur Entgegennahme von Alarmierungen;
  2. der notwendigen Einrichtungen zur Kommunikation mit der Rettungsleitstelle;
  3. von Einrichtungen zur datenschutzkonformen elektronischen Datenverarbeitung;
  4. der Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstung;
  5. der Möglichkeit zum Abwerfen kontaminierter Einsatzkleidung;
  6. der medizinprodukterechtlichen Vorschriften;
  7. der Gewährleistung einer Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Rettungsmittel nebst rettungsdienstlicher Ausrüstung;
  8. der Möglichkeit zur Durchführung der Fortbildungsverpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) , sofern diese nicht zentral im Rettungsdienstbereich durchgeführt werden;
  9. der Vorhaltung zur Bewältigung eines Massenanfalles von Verletzten und Erkrankten (MANV) zu erfolgen. Durch betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigungen der Einsatzbereitschaft erfolgen und den Anforderungen der Hygiene, Desinfektion und Aufbewahrung von Medikamenten und Medizinprodukten genügt wird.
(2)Der Betrieb der Rettungs- und Notarztwachen ist in geeigneter Weise gegen Stromausfall zu sichern. Die Durchhaltefähigkeit der Notstromversorgung und die Versorgung mit den notwendigen Betriebsstoffen soll über einen Zeitraum von mindestens 72 Stunden, möglichst 96 Stunden sichergestellt werden.
(3)Soweit in Rettungswachen die praktische Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2018 (BGBl. I S. 778), (Lehrrettungswachen) erfolgt, muss dies bei der räumlichen Ausstattung und der personellen Besetzung der Rettungswachen berücksichtigt werden. Zur weiteren Ausstattung zählen insbesondere Räumlichkeiten zur Einsatzvor- und -nachbereitung und zum Selbststudium, eine Zugriffsmöglichkeit auf das Internet und räumliche Möglichkeiten für die Ausbildung.
(4)Die Standorte der Luftrettung müssen zusätzlich die luftrechtlichen Vorgaben erfüllen.
(5)Neu zu errichtende Rettungs- und Notarztwachen oder Ergänzungsbauten sollen den Anforderungen der DIN 13049 entsprechen. Stellplätze für Reservefahrzeuge sollen dabei den Anforderungen zu Fahrzeughallen für Krankenkraftwagen entsprechen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 830 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003088NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.