Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO) Vom 4. Dezember 2018 § 3 Datenschutz, Datenübermittlung und Dokumentation
(1)Daten, welche von dem Rettungsdienstträger, der Rettungsleitstelle, den Beauftragten nach § 5 SHRDG oder Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 22 Absatz 1 SHRDG erhoben worden sind, dürfen für die im SHRDG oder dieser Verordnung genannten Zwecke im erforderlichen Umfang, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, an
- die beteiligten Rettungsdienstträger,
- den Luftrettungsträger,
- die aufnehmende Behandlungseinrichtung,
- die Leitstelle des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung,
- die zuständige Leitstelle der Polizei,
- die zentrale Stelle nach § 10 Absatz 1 Satz 3 SHRDG ,
- die im Bedarfsfall zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneten Einrichtungen übermittelt werden. Zulässig ist auch eine Datenübermittlung zwischen den Rettungsleitstellen.
(2)Es sind
- die Sprachkommunikation der Rettungsleitstelle sowie die elektronische Textkommunikation der Leitstellendisponenten im Einsatzleitsystem,
- die Annahme von Hilfeersuchen und die Weitergabe der Einsatzaufträge sowie die Rückmeldezahl,
- die Eintragungen in ein Einsatzprotokoll des Einsatzleitrechners der Rettungsleitstelle,
- die Eintragungen in das rettungsdienstliche Einsatzprotokoll, zu dokumentieren. Um ein landesweit einheitliches Qualitätsmanagement entsprechend § 10 SHRDG auf der Grundlage dieser Daten zu ermöglichen, sind vorrangig die Möglichkeiten der elektronischen Dokumentation zu nutzen. Der Zustand der Patientin oder des Patienten ist fortlaufend in Form eines Zahlencodes (Rückmeldezahl) zu dokumentieren. Diese Rückmeldezahl enthält Angaben über die Einsatzindikation, das Patientenalter, das Geschlecht und die Dringlichkeit der Patientenzuweisung in eine Behandlungseinrichtung. Die Merkmale Bewusstsein, Atmung, Kreislauf, Verletzung, Neurologie und Schmerz sind zusätzliche Bestandteile der Rückmeldezahl.
(3)Folgende Angaben muss die Dokumentation beim Krankentransport mindestens enthalten:
- die Personalien der Patientin oder des Patienten,
- die Zeitpunkte der Alarmierung, des Ausrückens, des Eintreffens am Einsatzort, des Beginns der Beförderung, des Endes der Beförderung und der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft,
- die Beförderungsart, sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
- die Notfallart, -ursache und den Schweregrad, die Anamnese, die Verdachtsdiagnose,
- den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
- den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
- den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Vitalfunktionen,
- Art und Reihenfolge der Maßnahmen des ärztlichen und nichtärztlichen medizinischen Personals,
- Zwischenfälle und Komplikationen,
- die Rückmeldezahl,
- den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung.
(4)Folgende Angaben muss die Dokumentation beim Sekundärtransport mindestens enthalten: Ohne ärztliche Begleitung
- die Personalien der Patientin oder des Patienten,
- die Zeitpunkte der Alarmierung, des Ausrückens, des Eintreffens am Einsatzort, des Beginns der Beförderung, des Endes der Beförderung und der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft,
- die Beförderungsart,
- die Diagnose und den Grund für die Verlegung,
- den Zustand der Patientin oder des Patienten in der abgebenden Behandlungseinrichtung,
- Art und Reihenfolge der Maßnahmen des nichtärztlichen medizinischen Personals,
- Zwischenfälle und Komplikationen,
- die Rückmeldezahl,
- den Übergabezustand in der aufnehmenden Behandlungseinrichtung und die Einsatzbeurteilung, sowie bei Sekundärtransporten mit ärztlicher Begleitung zusätzlich
- Art und Reihenfolge der Maßnahmen des ärztlichen Personals,
- die Zusammenfassung des Arzt-Arzt Gespräches bei der Übernahme und Übergabe der Patientin oder des Patienten. Die Dokumentation beim Intensivtransport enthält mindestens die Angaben nach Nummer 1 bis 11.
(5)Für die Verarbeitung der Dokumentation sind die Leitstellendisponenten, das ärztliche und nichtärztliche medizinische Personal für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
(6)Die Rettungsdienstträger oder die Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4 SHRDG speichern Einsatzprotokolle in entsprechender Anwendung von § 630f BGB zehn Jahre elektronisch oder übergangsweise schriftlich. In der Rettungsleitstelle ist die Dokumentation des Einsatzleitsystems sechs Monate zu speichern.
(7)Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Notrufabfrage und -bearbeitung im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 2 SHRDG ist die Verarbeitung von anonymisierten Daten der Dokumentation des Einsatzleitsystems der Rettungsleitstelle zulässig.
(8)Die Dokumentationspflichten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 gelten für Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SHRDG entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 830 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003088NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_3