Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO) Vom 4. Dezember 2018 § 6 Rettungsleitstelle
(1)Die Rettungsleitstelle hat insbesondere
- alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage landesweit einheitlicher Einsatzstichworte und abgestimmter Einsatzpläne innerhalb der Reaktionszeit gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 SHRDG zu veranlassen und zu koordinieren;
- zur Unterstützung der Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Gespräche mit den hilfesuchenden Personen elektronische Systeme einzusetzen, welche die Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Gespräche durch vorgegebene gezielte Fragestellungen unterstützen (strukturierte Notrufabfrage);
- zur Verkürzung der Hilfsfrist in der Notfallrettung georeferenzierte Verfahren zur Bestimmung des nächsten einsatzbereiten, geeigneten und verfügbaren Rettungsmittels einzusetzen;
- die für die Aufnahme der Patientin oder des Patienten geeignete Behandlungseinrichtung auf Grundlage des nach § 17 Absatz 6 SHRDG geführten Behandlungskapazitätennachweises zu ermitteln und der Behandlungseinrichtung die für die Vorbereitung der Versorgung notwendigen Angaben, mitzuteilen; die Mitteilung soll vorzugsweise elektronisch erfolgen;
- die ELRD gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 SHRDG unverzüglich zu alarmieren, wenn anzunehmen ist, dass ein rettungsdienstliches Großschadensereignis eingetreten ist.
(2)Die Sprachkommunikation ist zur Erfüllung von § 17 Absatz 1 Satz 1 SHRDG vorrangig. Zusätzlich können Systeme betrieben werden, welche eine direkte elektronische Einsatzanforderung eines Rettungsmittels ermöglichen. Den Belangen behinderter Menschen ist Rechnung zu tragen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein entgegengenommenes Hilfeersuchen und die zu diesem Hilfeersuchen bereits erfassten elektronischen Daten je nach Bedarf verzögerungsfrei an
- die örtlich zuständige Rettungsleitstelle oder
- die dem Notfallort nächstgelegene Rettungsleitstelle oder
- die Leitstelle des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung oder
- die zuständige Leitstelle der Polizei zur weiteren Bearbeitung und Fortsetzung des übermittelten Hilfeersuchens weitergeleitet werden können. Die elektronische Weiterleitung umfasst mindestens alle notwendigen Grunddaten zum Auffinden des Einsatzortes sowie die Bewertung des Hilfebedarfs, welcher bis zur Weiterleitung im Rahmen der strukturierten Notrufabfrage ermittelt wurde. Die Träger des Rettungsdienstes konkretisieren bis zum
- Dezember 2020 die Ausgestaltung und Überprüfung der angemessenen, landesweit einheitlichen Reaktionszeit und Risikoabdeckung zur Annahme und Bearbeitung von Notrufen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 SHRDG .
(3)Zur Verbesserung der Organisation der Krankentransporte sollen elektronische Einteilungsverfahren und logistische Algorithmen angewendet werden, die auf der Voranmeldung von Transportaufträgen und einer Zuordnung zu definierten Ressourcen beruhen. Hierfür können Systeme eingesetzt werden, welche zum Zwecke der Einsatzanforderung einen elektronischen Zugang zur Rettungsleitstelle ermöglichen. Patiententransporte, die während des Transportes weder der medizinischen Versorgung noch der besonderen Einrichtungen eines Krankentransportwagens bedürfen, sollen von der Rettungsleitstelle abgelehnt werden, da sie nicht zum Rettungsdienst im Sinne des § 1 Absatz 2 SHRDG gehören.
(4)Im Einsatzleitsystem der Rettungsleitstelle sind die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Stammdaten zu hinterlegen und ständig zu aktualisieren, insbesondere:
- Geoinformationen auf Grundlage der amtlichen Daten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation,
- die aktuellen Standort- und Kommunikationsdaten der Rettungsmittel,
- Erreichbarkeit und Kommunikationsdaten der anderen, insbesondere benachbarten Leitstellen für Rettungsdienst, Brandschutz und Katastrophenschutz, der Polizei sowie des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung und der Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 22 SHRDG ,
- alle für die Versorgung von Patientinnen und Patienten geeigneten Einrichtungen und Dienste und
- die für die im Bedarfsfall zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneten Einrichtungen einschließlich der zur Bewältigung eines MANV notwendigen Ressourcen zur Verstärkung des Rettungsdienstes.
(5)Neben den für die Aufgabenerfüllung bedarfsgerechten Arbeitsplätzen für die Annahme und Bearbeitung von Notrufen nebst Einsatzlenkung einschließlich telefonischer Anleitung von Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen muss die Rettungsleitstelle mindestens ausgestattet sein mit
- zusätzlichen Arbeitsplätzen für die Bearbeitung von Notrufen und Einsatzlenkung für die personelle Verstärkung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 SHRDG zur Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen und zur Abbildung des Redundanzbetriebes nach Absatz 6 Satz 2,
- Flächen für Anlagen der technischen Gebäudeausstattung, insbesondere für Strom- und Notstromversorgung sowie die Klimatisierung und Belüftung,
- einem separaten Lageraum zur Bewältigung rettungsdienstlicher Großschadensereignisse nach § 20 SHRDG und
- den erforderlichen Arbeitsplätzen für die administrativ-strategische Leitung, die operativ-taktische Leitung und die technische Administration sowie die nach dem Betriebskonzept Digitalfunk zu erfüllenden Aufgaben, sofern diese durch die Rettungsleitstelle zu erfüllen sind. Die Räume gemäß Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 sind bei neu zu errichtenden Rettungsleitstellen oder Ergänzungsbauten so auszuführen, dass auch eine Doppelnutzung zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Notrufabfrage und -bearbeitung möglich ist. Die technischen Einrichtungen zur Notrufabfrage und Notrufbearbeitung müssen zusätzlich so ausgerüstet sein, dass durch die Aus- und Weiterbildung, insbesondere das Einspeisen und Bearbeiten von fiktiven Notrufen, der operative Betrieb der Rettungsleitstelle nicht beeinflusst wird. Die weiteren arbeitsschutz- und arbeitsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(6)Für die Rettungsleitstelle sind zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SHRDG Betriebs-, Sicherheits- und Notfallkonzepte zu erstellen, in denen die potentiellen Gefahren sowie die geeigneten Gegenmaßnahmen beschrieben sind. Die Rettungsdienstträger haben im Rahmen des Sicherstellungsauftrages gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SHRDG ein landesweit einheitliches Konzept zur Schaffung einer arbeitsfähigen, gegenseitigen räumlichen Redundanz zur Ermöglichung eines unterbrechungsfreien Betriebes der Rettungsleitstellen in Schleswig-Holstein bei möglichem Standortverlust sowie zur Möglichkeit der unverzüglichen Übernahme von Notrufannahme und -bearbeitung sowie Einsatzlenkung bei temporärer Überlastung einer Rettungsleitstelle umzusetzen. Die Geeignetheit der konzeptionellen Maßnahmen ist durch regelmäßige Übungen zu überprüfen und im Bedarfsfall fortzuschreiben.
(7)Soweit in Rettungsleitstellen die praktische und theoretische Ausbildung im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 SHRDG (Lehrleitstelle) oder eine Mitwirkung an der praktischen Ausbildung gemäß Notfallsanitätergesetz erfolgt, muss dies bei der räumlichen und technischen Ausstattung sowie der personellen Besetzung der Rettungsleitstelle und Qualifikation der Disponenten berücksichtigt werden, damit den Auszubildenden das erforderliche Wissen vermittelt werden kann. Zur weiteren Ausstattung zählen insbesondere Räumlichkeiten zur Vor- und Nachbereitung und zum Selbststudium.
(8)Neu zu errichtende Rettungsleitstellen oder Ergänzungsbauten müssen baulich mindestens den Anforderungen der Kategorie II der DIN EN 50518 und die technischen Einrichtungen zur Notrufabfrage und Notrufbearbeitung müssen der DIN EN 50600 entsprechen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 830 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003088NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_6