Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO) Vom 4. Dezember 2018 § 9 Rettungsdienstliche Großschadensereignisse
(1)Die Rettungsdienstträger schreiben das Konzept zur landesweiten Bewältigung größerer Notfallereignisse mit Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (MANV-Konzept SH) als Grundlage für die Planungen nach § 20 Absatz 1 bis 4 SHRDG fort. Für mehrere Rettungsdienstbereiche können gemeinsame Ressourcen als erweiterter Rettungsdienst gebildet werden.
(2)Die Rettungsdienstträger haben für ihren Rettungsdienstbereich eine ausreichende Anzahl an Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern für die ELRD zu bestellen, deren Aufgaben und Befugnisse zu beschreiben, deren Alarm- und Einsatzbereitschaft inklusive Ausrüstung und Sicherstellung des Transportes zu gewährleisten. Für benachbarte Rettungsdienstbereiche kann im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine gemeinsame ELRD gebildet werden, wenn dadurch der Einsatz nicht verzögert und die Wahrnehmung der Aufgaben nicht gefährdet wird.
(3)Die Planungen des Rettungsdienstträgers zum erweiterten Rettungsdienst sind regelmäßig durch Übungen zu überprüfen und im Bedarfsfall fortzuschreiben. Überprüft werden soll auch das Zusammenwirken mit den Behandlungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 SHRDG . Die leitstellenübergreifende Zusammenarbeit ist gleichfalls zu berücksichtigen.
(4)Die ELRD hat ihre Tätigkeit unverzüglich nach ihrer Alarmierung aufzunehmen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit am Einsatzort geht die Weisungsberechtigung für die Einleitung der erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen und die Durchführung des Einsatzes auf die ELRD über. Sie ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Personal des Rettungsdienstes und auch gegenüber dem Personal anderer Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Nummer 4 SHRDG weisungsberechtigt in medizinisch-organisatorischen Fragen. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der ELRD am Einsatzort übernimmt das ersteintreffende arztbesetzte Rettungsmittel vorläufig die Aufgaben der ELRD.
(5)Im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten privater Träger des Sanitäts- und Betreuungsdienstes, die im Rettungsdienstbereich tätig sind, aber nicht mit der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 5 Absatz 1 SHRDG beauftragt sind, kann in Abstimmung mit dem Rettungsdienstträger die Mitwirkung im Rettungsdienst dieses Rettungsdienstbereiches mit ehrenamtlichen Einsatzkräften ermöglicht werden, wenn diese dazu bereit und in der Lage sind. Hierdurch sollen diese Einsatzkräfte insbesondere in die Lage versetzt werden, Erfahrungen im Umgang mit Kranken und Verletzten vermittelt zu bekommen, um dadurch die Schnittstelle nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 SHRDG zu stärken.
(6)Stehen für die konkrete Bewältigung eines MANV nicht in ausreichender Zahl und Zeit geeignete Rettungsmittel nach § 12 Absatz 1 SHRDG sowie die notwendige personelle Besetzung nach § 15 SHRDG am Einsatzort zur Verfügung, kann insoweit im Einzelfall von den Anforderungen des SHRDG abgewichen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 830 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003088NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_9