Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 22. Oktober 2013 § 2 Dokumentation im Rettungsdienst (Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)
(1)Die Dokumentation umfasst
- die Sprachkommunikation der Rettungsleitstelle gemäß § 5 Abs. 2 sowie die elektronische Textkommunikation der Leitstellendisponenten im Dokumentationssystem,
- die Annahme von Einsatzanforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge sowie die Rückmeldezahl,
- Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
- bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz
- Der Zustand der Patientin oder des Patienten wird fortlaufend in Form eines Zahlencodes (Rückmeldezahl - Absatz 6 Satz 2) dokumentiert.
(2)Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über
- die Person der Patientin oder des Patienten,
- den Beginn und das Ende des Einsatzes,
- den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
- die Beförderungsart sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
- die Notfallart, -Ursache und den Schweregrad,
- den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
- den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
- Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
- Zwischenfälle und Komplikationen,
- den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel,
- die Rückmeldezahl.
(3)Das Notarzteinsatzprotokoll muss die Angaben entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 enthalten. Zusätzlich sind Angaben mindestens über
- den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
- die Anamnese,
- die Diagnose oder Erstdiagnose,
- Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
- den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung zu machen.
(4)Die Erhebung von Daten obliegt
- nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 der zuständigen Rettungsleitstelle,
- nach Absatz 2 dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal,
- nach Absatz 3 der Notärztin oder dem Notarzt. Verantwortlich für die Erhebung der Rückmeldezahl sind die Leitstellendisponenten, das rettungsdienstliche Assistenzpersonal sowie die Notärztinnen und Notärzte für den jeweiligen Aufgabenbereich.
(5)Die Träger des Rettungsdienstes speichern Einsatzprotokolle und Notarzteinsatzprotokolle zehn Jahre schriftlich oder elektronisch, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Speicherungsfrist vorgesehen ist. Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Monate zu speichern, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Speicherungsfrist erforderlich ist.
(6)Auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 erarbeiten die Träger des Rettungsdienstes bis zum 31. Dezember 2014 gemeinsam einen einheitlichen Mindestdatensatz für Einsatz- und Notarzteinsatzprotokolle unter Berücksichtigung der für Zwecke des Qualitätsmanagements ( § 14 ) erforderlichen Daten. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückmeldezahl.
(7)Die Träger des Rettungsdienstes erstellen anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben.
(8)Die Übersichten nach Absatz 7 sind den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbandes der privaten Krankenversicherung jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen; im Einzelfall kann auch ein späterer Termin einvernehmlich bestimmt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 418 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003089NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_2