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§ 4 DVO-RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Datenschutz und Datensicherheit Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) vom

Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 22. Oktober 2013 § 4 Datenschutz und Datensicherheit

(1)Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.
(2)Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Ausführung von Notfallrettung und Krankentransport einschließlich der weiteren Versorgung der Patientin oder des Patienten, für Ausbildungszwecke, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und akademischer Arbeiten nach Maßgabe des § 22 des Landesdatenschutzgesetzes vom
  2. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), für Zwecke des Qualitätsmanagements und für Zwecke der weiteren Versorgung mittels Datenübertragung mit sicherer Übermittlungstechnik (Telematik); soweit es der genannte Zweck der Datenverarbeitung zulässt, sind diese Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
  4. zur Abrechnung der erbrachten Leistungen,
  5. zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrags sowie
  6. im Rahmen der Dokumentation (§§ 2 und 3). Soweit die Daten von einer Rettungsleitstelle erhoben worden sind, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 betrieben wird, ist die Datenübermittlung an die beteiligten Träger des Rettungsdienstes für Zwecke nach dieser Verordnung zulässig. Zulässig ist auch eine Datenübermittlung zwischen den Rettungsleitstellen. Soweit die Daten von einer nach § 6 Abs. 3 RDG beauftragten Stelle erhoben worden sind, ist die Datenübermittlung an den Rettungsdienstträger oder die zuständige Rettungsleitstelle zulässig.
(3)Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und des Absatzes 2 an andere Stellen oder Personen übermittelt werden, soweit dies unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich ist
  1. zur Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten,
  2. zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Zusammenhang mit Notfallrettung oder Krankentransport,
  3. bei Zusammenarbeit mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst an die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein.
(4)Zum Zwecke des Patienten- und Mitarbeiterschutzes sowie zur Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen sind Informationen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern, in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verlegung, Überweisung oder Entlassung bei der vorbehandelnden Einrichtung zu erheben und der weiterbehandelnden Einrichtung zu übermitteln.
(5)Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Fristen nach § 2 Abs. 5 zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDG benötigt werden und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr für den genannten Zweck benötigt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 418 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003089NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_4

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