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§ 5 DVO-RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Rettungsleitstellen Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) vom 22. Oktober

Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 22. Oktober 2013 § 5 Rettungsleitstellen

(1)In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig betriebsbereite Rettungsleitstelle einzurichten, die als gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst betrieben werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch die Einrichtung rettungsdienstbereichsübergreifender Rettungsleitstellen erfüllt werden; diese können auch in Zusammenarbeit mit der Polizei bei getrennter Aufgabenwahrnehmung und getrennter Datenverarbeitung betrieben werden. Die Rettungsleitstelle muss für Notfalleinsätze unter der Notruf-Nummer 112 ständig und direkt erreichbar sein; für Krankentransporte kann die Ruf-Nummer 19222 eingerichtet werden. Sofern die Rettungsleitstelle mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zusammenarbeitet, kann zu diesem Zweck zusätzlich eine gesonderte Telefonnummer geschaltet werden.
(2)Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze im Zuständigkeitsbereich zu lenken, insbesondere hat sie
  1. alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und unbeschadet der Nummer 3 die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage landesweit einheitlicher Einsatzstichworte und abgestimmter Einsatzpläne unverzüglich zu veranlassen und zu koordinieren,
  2. das für die Aufnahme der Patientin oder des Patienten geeignete Krankenhaus zu vermitteln und dem Krankenhaus die für die Vorbereitung der Versorgung notwendigen Angaben mitzuteilen,
  3. die technische Einsatzleitung (§ 10) unverzüglich zu alarmieren, wenn anzunehmen ist, dass ein größeres Notfallereignis eingetreten ist. Die Disposition der fachgerechten Versorgung und Beförderung bereits vorbehandelter Patientinnen und Patienten (Sekundärtransporte) kann für das gesamte Land zentral durch eine bestehende Rettungsleitstelle vorgenommen werden. Im Übrigen hat die Rettungsleitstelle medizinische Hilfe bei dringenden Hilfeersuchen, auch soweit es eines Einsatzes des Rettungsdienstes nicht bedarf, zu vermitteln, sowie Hilfeersuchen, die einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr erfordern, unverzüglich an diese weiterzuleiten. Dabei kann die Rettungsleitstelle mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zusammenarbeiten; diese Zusammenarbeit bedarf einer vertraglichen Regelung.
(3)Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 sind im Einsatzleitsystem die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Parameter zu hinterlegen und ständig zu aktualisieren, insbesondere
  1. Geoinformationen,
  2. Erreichbarkeit der anderen Leitstellen für Rettungsdienst, Brandschutz und Katastrophenschutz, der Polizei sowie des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Unternehmen nach § 10 RDG,
  3. alle für die Versorgung von Patientinnen und Patienten erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste,
  4. bei größeren Notfallereignissen und in besonderen Lagen mitwirkende Einrichtungen und Dienste.
(4)Luftrettungsmittel sind grundsätzlich über die Rettungsleitstelle anzufordern, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatzort liegt. Sie gibt die Anforderung unverzüglich an die Rettungsleitstelle weiter, in deren Zuständigkeitsbereich das Luftrettungsmittel stationiert ist; diese entscheidet über den Einsatz. Die Disposition der Luftrettungsmittel kann landesweit zentral durch eine bestehende Rettungsleitstelle vorgenommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 418 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003089NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.