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§ 6 DVO-RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Bau und Ausstattung der Rettungsleitstelle Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (D

Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 22. Oktober 2013 § 6 Bau und Ausstattung der Rettungsleitstelle

(1)Die Rettungsleitstelle ist so einzurichten, dass personenbezogene Daten nicht durch Unbefugte zur Kenntnis genommen werden können. Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Polizei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist sicherzustellen, dass die Leitstelle der Polizei personenbezogene Daten der Rettungsleitstelle nur zur Kenntnis erhält, wenn es zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. Neben den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsplätzen für Notrufabfrage und Einsatzlenkung muss die Rettungsleitstelle unter Beachtung arbeitssicherheits- und arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen ausgestattet sein mit 1. abgesetzten zusätzlichen Notrufabfrageplätzen, 2. Aufenthaltsraum und Teeküche, 3. Umkleide- und Waschräumen sowie Toiletten nach Geschlechtern getrennt, 4. Ruheräumen, sofern arbeitsrechtlich erforderlich, 5. einem Lageraum, 6. erforderlichen Arbeitsplätzen für Leitung, operativtaktische Leitung und technische Administration.
(2)Die Rettungsleitstelle muss mit Systemen zur
  1. Notrufabfrage,
  2. Notrufbearbeitung
  3. Alarmierung der Ressourcen des Rettungsdienstes und der anderen bedeutsamen Einrichtungen und Dienste nach § 5 Abs. 3 sowie zur Kommunikation mit diesen ausgestattet sein; die Systeme müssen den notrufspezifischen Regelungen und dem Stand der Technik entsprechen. Den Belangen behinderter Menschen ist Rechnung zu tragen.
(3)Für die erforderlichen technischen Einrichtungen in der Rettungsleitstelle ist der für die Rettungsleitstelle zuständige Träger des Rettungsdienstes verantwortlich, soweit die Verantwortung im Falle einer Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht nach Maßgabe entsprechender Regelungen dem Land obliegt. Die Verantwortung für die erforderlichen technischen Einrichtungen in der Fläche richtet sich im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 nach dem Inhalt der Aufgabenübertragung.
(4)Der Betrieb der Rettungsleitstelle ist gegen Stromausfall zu sichern. Durch ein zwischen den Trägern des Rettungsdienstes einheitlich erarbeitetes Redundanzkonzept ist ein unterbrechungsfreier Betrieb sicherzustellen.
(5)Die Träger des Rettungsdienstes haben sicherzustellen, dass die Personalbemessung eine angemessene, landesweit einheitliche Reaktionszeit und Risikoabdeckung für die Abfrage und Bearbeitung von Notrufen gewährleistet; besondere Erfordernisse bei der Bewältigung größerer Notfallereignisse sind zu berücksichtigen.
(6)Die Träger des Rettungsdienstes erarbeiten bis zum 31. Dezember 2015 gemeinsam einheitliche Vorgaben für die Qualifikation der für die Notrufabfrage, Notrufbearbeitung und Alarmierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Leitstellendisponenten). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 418 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003089NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_6

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