Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 20. November 2008 § 2 Dokumentation im Rettungsdienst (Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)
(1)Die Dokumentation umfasst
- die Kommunikation der Rettungsleitstelle im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz über Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2,
- die Annahme von Einsatzanforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge,
- Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
- bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3.
(2)Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über
- die Person der Patientin oder des Patienten,
- den Beginn und das Ende des Einsatzes,
- den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
- die Beförderungsart sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
- die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
- den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
- den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
- Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
- Zwischenfälle und Komplikationen,
- den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel. Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes.
(3)Das Notarzteinsatzprotokoll muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 sowie Angaben enthalten mindestens über
- den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
- die Notfallart, -ursache und den Schweregrad,
- die Anamnese,
- die Diagnose oder Erstdiagnose,
- den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
- Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
- Zwischenfälle und Komplikationen,
- den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung.
(4)Das Aufzeichnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 obliegt der zuständigen Rettungsleitstelle. Die Angaben im Einsatzprotokoll sowie die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 im Notarzteinsatzprotokoll obliegen dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal, die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 8 im Notarzteinsatzprotokoll der Notärztin oder dem Notarzt.
(5)Einsatzprotokolle sind mindestens vier Jahre, Notarzteinsatzprotokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
(6)Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann ein einheitliches Einsatz- und Notarzteinsatzprotokoll erarbeiten und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit zur Veröffentlichung vorschlagen.
(7)Die Träger des Rettungsdienstes erstellen anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben.
(8)Die Übersichten nach Absatz 7 sind den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenkassen e.V. jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen; im Einzelfall kann auch ein späterer Termin einvernehmlich bestimmt werden. Dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit sind die Übersichten auf Anforderung vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 DVO-RDG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2013 § 2 DVO-RDG, vom 20.11.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 681 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000308ANN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_2