← Deutschland

§ 2 DVO-RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Dokumentation im Rettungsdienst Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) vom

Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 20. November 2008 § 2 Dokumentation im Rettungsdienst (Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)

(1)Die Dokumentation umfasst
  1. die Kommunikation der Rettungsleitstelle im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz über Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2,
  2. die Annahme von Einsatzanforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge,
  3. Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
  4. bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3.
(2)Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über
  1. die Person der Patientin oder des Patienten,
  2. den Beginn und das Ende des Einsatzes,
  3. den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
  4. die Beförderungsart sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
  5. die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
  6. den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
  7. den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
  8. Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
  9. Zwischenfälle und Komplikationen,
  10. den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel. Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes.
(3)Das Notarzteinsatzprotokoll muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 sowie Angaben enthalten mindestens über
  1. den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
  2. die Notfallart, -ursache und den Schweregrad,
  3. die Anamnese,
  4. die Diagnose oder Erstdiagnose,
  5. den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
  6. Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
  7. Zwischenfälle und Komplikationen,
  8. den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung.
(4)Das Aufzeichnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 obliegt der zuständigen Rettungsleitstelle. Die Angaben im Einsatzprotokoll sowie die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 im Notarzteinsatzprotokoll obliegen dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal, die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 8 im Notarzteinsatzprotokoll der Notärztin oder dem Notarzt.
(5)Einsatzprotokolle sind mindestens vier Jahre, Notarzteinsatzprotokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
(6)Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann ein einheitliches Einsatz- und Notarzteinsatzprotokoll erarbeiten und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit zur Veröffentlichung vorschlagen.
(7)Die Träger des Rettungsdienstes erstellen anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben.
(8)Die Übersichten nach Absatz 7 sind den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenkassen e.V. jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen; im Einzelfall kann auch ein späterer Termin einvernehmlich bestimmt werden. Dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit sind die Übersichten auf Anforderung vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 DVO-RDG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2013 § 2 DVO-RDG, vom 20.11.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 681 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000308ANN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.