Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 20. November 2008 § 5 Rettungsleitstellen
(1)In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig betriebsbereite Rettungsleitstelle einzurichten, die auch als gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst betrieben werden kann. Die Rettungsleitstelle muss für Notfalleinsätze unter der Notruf-Nummer 112 ständig erreichbar sein; für Krankentransporte kann die Ruf-Nummer 19222 eingerichtet werden.
(2)Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze im Rettungsdienstbereich zu lenken, insbesondere hat sie
- alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und unbeschadet der Nummer 3 die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage abgestimmter Einsatzpläne unverzüglich zu veranlassen und zu koordinieren,
- das für die Aufnahme der Patientin oder des Patienten geeignete Krankenhaus zu vermitteln und dem Krankenhaus die für die Vorbereitung der Versorgung notwendigen Angaben mitzuteilen,
- die technische Einsatzleitung unverzüglich zu alarmieren, wenn anzunehmen ist, dass ein größeres Notfallereignis eingetreten ist. Im Übrigen hat sie medizinische Hilfe zu vermitteln bei dringenden Hilfeersuchen, auch soweit es eines Einsatzes des Rettungsdienstes nicht bedarf, sowie Hilfeersuchen, die einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr erfordern, unverzüglich an diese weiterzuleiten.
(3)Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führt die Rettungsleitstelle Verzeichnisse über 1. die für die Versorgung von Notfällen geeigneten Einrichtungen und Dienste, insbesondere
- a)Fachabteilungen der Krankenhäuser,
- b)ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste sowie Apotheken-Bereitschaftsdienste,
- c)Hebammen und Entbindungspfleger,
- d)Behandlungs- und Beratungszentren für Vergiftungen, Verbrennungen und andere medizinische Notfälle,
- e)Blutspendezentralen,
- f)Transplantations- und Retransplantationszentren,
- g)Stützpunkte für Rettungs- und Ambulanzflüge,
- h)Einrichtungen, die Druckkammern betreiben,
- i)Rettungstaucherinnen und Rettungstaucher, 2. die Feuerwehren, die Hilfsorganisationen, die technischen und sonstigen Hilfsdienste einschließlich der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG).
(4)Luftrettungsmittel sind grundsätzlich über die Rettungsleitstelle anzufordern, in deren Rettungsdienstbereich der Einsatzort liegt. Sie gibt die Anforderung unverzüglich an die Rettungsleitstelle weiter, in deren Rettungsdienstbereich das Luftrettungsmittel stationiert ist; diese entscheidet über den Einsatz. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 681 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000308ANN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_5