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§ 9 DVO-RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Größere Notfallereignisse Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) vom 20. N

Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Vom 20. November 2008 § 9 Größere Notfallereignisse

(1)Der Träger des Rettungsdienstes hat für größere Notfallereignisse die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Planungen und Vorbereitungen sowie im Falle ihres Eintretens alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Bewältigung zu treffen. Ein größeres Notfallereignis liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass mit den einsatzbereiten Mitteln des Rettungsdienstes eine Versorgung der Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort oder ihre Beförderung nicht gewährleistet oder eine Koordination der medizinischen Maßnahmen notwendig ist.
(2)Zu den Planungen und Vorbereitungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören insbesondere
  1. der Erlass eines „Alarm- und Einsatzplanes größeres Notfallereignis“ (Absatz 3),
  2. die Einrichtung einer jederzeit alarmierbaren, einsatzbereiten technischen Einsatzleitung (§ 10 Abs. 1).
(3)Der „Alarm- und Einsatzplan größeres Notfallereignis“ enthält 1. Planungen und Absprachen zur Verstärkung der einsatzbereiten Mittel des Rettungsdienstes durch
  1. a)schnellverfügbares weiteres Personal und
  2. b)schnellverfügbare weitere Ausstattung des Trägers des Rettungsdienstes sowie durch Mittel benachbarter Träger, anderer Organisationen und Dienste (Schnelleinsatzgruppen), 2. Planungen und Absprachen mit Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Aufnahme und Versorgung von Patientinnen und Patienten, 3. eine Dienstanweisung für die Rettungsleitstelle über die Alarmierung und Einsatzinformation der technischen Einsatzleitung des Rettungsdienstes oder der Benachrichtigung der zuständigen Stelle des Katastrophenschutzes, 4. eine Dienstanweisung für die Mitglieder der technischen Einsatzleitung, in der
  3. a)deren Bestellung, Aufgaben und Befugnisse, Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie der Übergang der Verantwortung auf die technische Einsatzleitung im Einsatzfall,
  4. b)Ausrüstung und Sicherstellung des Transports,
  5. c)die Abgrenzung der Befugnisse der Mitglieder der Technischen Einsatzleitung untereinander,
  6. d)deren Verhältnis zu nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Einsatzleitungen am Einsatzort,
  7. e)die Abgrenzung eines größeren Notfallereignisses von einer Katastrophe im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geregelt sind, 5. eine Maßnahmenplanung in Form eines Ablaufplanes für die Bewältigung größerer Notfallereignisse mit Anweisungen über den Einsatz und das Zusammenwirken der Kräfte.
(4)Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann Empfehlungen für die einheitliche Ausgestaltung der Dienstanweisungen und des Ablaufplanes (Absatz 3 Nr. 3 bis 5) erarbeiten und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit zur Veröffentlichung vorschlagen.
(5)Für benachbarte Rettungsdienstbereiche kann im Interesse der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit eine gemeinsame technische Einsatzleitung gebildet werden, wenn dadurch der Einsatz nicht verzögert und die Wahrnehmung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Für mehrere Rettungsdienstbereiche sollen gemeinsame Schnelleinsatzgruppen gebildet werden.
(6)Die ständige Einsatzbereitschaft der technischen Einsatzleitung ist durch Übungen sicherzustellen.
(7)Stehen für die Bewältigung eines größeren Notfallereignisses geeignete Krankenkraftwagen sowie geeignetes Personal nach §§ 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes nicht in ausreichender Zahl und Zeit zur Verfügung, kann insoweit von den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes abgewichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 DVO-RDG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2013 § 9 DVO-RDG, vom 20.11.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 681 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000308ANN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDGDV_SH_!_9

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