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§ 5 LFischG-DVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein Landesverordnung zur Durchführung de

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 11. November 2008 § 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

(1)Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. § 28 LFischG gilt entsprechend. Diese Ausnahmegenehmigung („Urlauberfischereischein“) kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 3 auch in einem elektronischen Verfahren erteilen. Das vom elektronischen Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind.
(2)Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.
(3)Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.
(4)Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden.
(5)Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel
  1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder
  2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 4 LFischG (Angelteich) ausüben. Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das
  3. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 LFischG-DVO, vom 22.05.2012, gültig ab 01.07.2012 bis 14.07.2013 § 5 LFischG-DVO, vom 11.11.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.06.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 628 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000308BNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FischGDV_SH_!_5

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