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KrPflGDVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) vom 30. Januar 2015 gültig ab: 27.02.2

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) Vom 30. Januar 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) vom

  1. Januar 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) vom
  2. Januar 2015 27.02.2015 Eingangsformel 27.02.2015 § 1 27.02.2015 § 2 27.02.2015 § 3 27.02.2015 § 4 27.02.2015 Aufgrund des § 4 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom
  3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz - BApOAnluaAnlÄndV 2 vom
  4. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Für die Hochschulausbildungen der hauptberuflichen Leitung sowie der hauptberuflichen Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Absatz 2 Satz 1 KrPflG gelten die folgenden Bestimmungen: Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen

  1. den Abschluss des ersten Staatsexamens für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen oder weiterführenden allgemeinbildenden Schulen mit Hauptfach Pflegewissenschaft, Gesundheitswissenschaft oder Naturwissenschaft oder
  2. ein abgeschlossenes berufspädagogisches Hochschulstudium der Pflege- oder Gesundheitswissenschaften, insbesondere Diplom-Medizinpädagogik, Diplom-Pflegepädagogik, Diplom-Pflegewissenschaft oder einen vergleichbaren Abschluss nach einer anderen Studienordnung oder
  3. einen pflege- oder gesundheitswissenschaftlichen Bachelor-Abschluss in Verbindung mit einem hochschulischen, für die Lehre befähigenden Master-Abschluss oder mit einem vergleichbaren Abschluss nach einer anderen Studienordnung nachweisen.

§ 1§ 2 Es können auch Personen als hauptberufliche Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Kr

PflG eingestellt werden, die einen entsprechenden Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Lehrkräfte sollen befristet für fünf Jahre eingestellt werden. Innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Lehrtätigkeit müssen sie ihre Immatrikulation für einen Masterstudiengang nachweisen. Beide Studiengänge müssen den Maßgaben nach § 1 dieser Verordnung entsprechen. Das Masterstudium muss innerhalb der auf fünf Jahre befristeten Anstellung abgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Anerkennung der Schulen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 KrPflG zuständige Behörde die Frist zum Abschluss des Masterstudiums verlängern.

§ 2§ 3 Die für die Anerkennung der Schulen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Kr

PflG zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen bei Vorliegen vergleichbarer Qualifikationen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 3§ 4

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Die Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes vom 1. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 714) *) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2124-23-3

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.