Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HaSiDVO) vom
Eingangsformel § 1 Anforderungen an die Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
§ 2 Teilnahmebescheinigungen Die Schulungseinrichtung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
SiG gelten auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird, die Ausbildung dort unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde erfolgte und der zuständigen Behörde nach § 2 HaSiG keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen zum Erreichen der Lernziele aus Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes nicht erfüllt.
1 Nr. 19 des Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer als Betreiber einer Schulungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Anlagen Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
SiDVO) Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Inhalt Mindestumfang - SOLAS Kap. XI-2 einschließlich ISPS-Code - Nationale und internationale Rechtsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Hafen 8 Stunden - Aufgaben/Verantwortlichkeiten - Verordnung (EG) Nr. 725/2004 - des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage - weiterer in der Hafenanlage mit Gefahrenabwehr befassten Personen - Richtlinie 2005/65/EG - von Behörden und anderen Organisationen - Hafensicherheitsgesetz - der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen - der auf dem Schiff mit Gefahrenabwehr befassten Besatzungsmitgliedern - des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen - Rechtliche Grenzen von Eigensicherungsmaßnahmen und Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr - Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage - Aufbau / notwendige Elemente, Erstellung eines Sicherheitskonzepts - Abgrenzung zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen - Erstellung einer Sicherheitserklärung zwischen Schiff und Hafenanlage - Gefahrenstufen, Schutzmaßnahmen für unterschiedliche Gefahrenstufen - Zweck und Durchführung von Inspektionen und Auditierung - Verschwiegenheitspflicht - Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr in Hafenanlagen - zu informierende Behörden 7 Stunden - koordinierte Zusammenarbeit mit den Behörden - Gefahrenabwehrmaßnahmen - Einsatzmöglichkeiten technischer Sicherungsgeräte - Methoden zur physischen Kontrolle / Durchsuchung / Überprüfung - Techniken zur Durchführung von physischen Kontrollen (von Personen, Gepäck, Ladung) und eingriffslose Inspektionen wie Röntgen - Erkennen und Entdecken von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten/Vorrichtungen - Durchführung und Koordinierung einer Durchsuchung - Bedienung der Sicherheitsausrüstungen und -einrichtungen - Rechte der Betroffenen - Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Schiffen - Notfall-/Evakuierungspläne und -maßnahmen - Möglichkeiten zur Steigerung des Sicherheitsbewusstseins und der Wachsamkeit der Personen in der Hafenanlage - Unterweisung des Personals in der Hafenanlage - Präsenz und Erreichbarkeiten von Verantwortlichen der Hafenanlage - Führung von größeren Menschenansammlungen - Organisation und Kommunikation im Hafen - Beurteilung der Risiken von Hafenanlagen - Risiko-, Bedrohungs- und Anfälligkeitsanalysen für unterschiedliche Hafenanlagen und die Konsequenzen für Gefahrenabwehrmaßnahmen 3 Stunden - Techniken zur Umgehung von Sicherungsmaßnahmen - Bedrohung und Anfälligkeit von Hafenanlagen - Verhaltensmerkmale von potentiellen Tätern - Umgang mit sicherheitssensiblen Informationen und Kommunikation
Anlage 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.