Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) Vom 13. Juni 2009 § 9 Miet- und Genossenschaftswohnraum
(1)Bei Wohnraum, der nach §§ 87 a, 88, 88 d oder 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in seiner bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert und für dessen Bezug eine quotale Überschreitung der Einkommensgrenzen zugelassen wurde, die im Ergebnis über den sich nach den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einkommensgrenzen liegen, bestimmen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG und den ursprünglichen Förderbedingungen.
(2)Die Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG verändern sich am
- Januar 2011 und am
- Januar jedes darauf folgenden zweiten Jahres, wenn das vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - im Rahmen der „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder“ ermittelte „Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Schleswig-Holstein“ um mehr als 5 % gestiegen oder gefallen ist (Dynamisierte Veränderung). Die Veränderung der Einkommensgrenzen entspricht dem Prozentsatz, um den sich das „Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Schleswig-Holstein“ für das jüngste statistisch aufbereitete Jahr gegenüber jenem Wert, der für die vorangegangene Festsetzung der Einkommensgrenze angewendet wurde, verändert hat. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro aufgerundet und durch das Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben.
(3)Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
- mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,
- in Fördergebieten des Programms „Soziale Stadt“,
- in nach § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
- in nach § 165 Abs. 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
- in Stadtumbaugebieten nach § 171 b Abs. 1 des Baugesetzbuches,
- in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 40 %.
(4)Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die
- den Erwerb bestehender Wohnungen durch Genossenschaften nach den Finanzierungsrichtlinien vom
- April 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom
- Januar 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 188), unterstützen oder
- in der Trägerschaft von Wohnungsgenossenschaften als Wohnungsbaumaßnahme nach den Finanzierungsrichtlinien und entsprechend dem ergänzenden Erlass vom
- Juli 2007 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Zuschussförderung, Forderungskauf und neue Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 726) realisiert werden, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 % der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 40 %. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 29.06.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 20.09.2017, gültig ab 27.10.2017 bis 21.02.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 26.10.2017 § 9 SHWoFG-DVO, vom 07.08.2014, gültig ab 29.08.2014 bis 30.04.2015 § 9 SHWoFG-DVO, vom 04.05.2014, gültig ab 29.05.2014 bis 28.08.2014 § 9 SHWoFG-DVO, vom 14.05.2013, gültig ab 01.06.2013 bis 28.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003093NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WoFGDV_SH_!_9