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§ 9 SHWoFG-DVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Miet- und Genossenschaftswohnraum Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnra

Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) Vom 13. Juni 2009 § 9 Miet- und Genossenschaftswohnraum

(1)Bei Wohnraum, der nach §§ 87 a, 88, 88 d oder 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in seiner bis zum
  3. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert und für dessen Bezug eine quotale Überschreitung der Einkommensgrenzen zugelassen wurde, die im Ergebnis über den sich nach den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einkommensgrenzen liegen, bestimmen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG und den ursprünglichen Förderbedingungen.
(2)Die Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG verändern sich am
  1. Januar 2011 und am
  2. Januar jedes darauf folgenden zweiten Jahres, wenn das vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - im Rahmen der „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder“ ermittelte „Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Schleswig-Holstein“ um mehr als 5 % gestiegen oder gefallen ist (Dynamisierte Veränderung). Die Veränderung der Einkommensgrenzen entspricht dem Prozentsatz, um den sich das „Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Schleswig-Holstein“ für das jüngste statistisch aufbereitete Jahr gegenüber jenem Wert, der für die vorangegangene Festsetzung der Einkommensgrenze angewendet wurde, verändert hat. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro aufgerundet und durch das Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben.
(3)Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
  1. mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,
  2. in Fördergebieten des Programms „Soziale Stadt“,
  3. in nach § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
  4. in nach § 165 Abs. 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
  5. in Stadtumbaugebieten nach § 171 b Abs. 1 des Baugesetzbuches,
  6. in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 40 %.
(4)Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die
  1. den Erwerb bestehender Wohnungen durch Genossenschaften nach den Finanzierungsrichtlinien vom
  2. April 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom
  3. Januar 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 188), unterstützen oder
  4. in der Trägerschaft von Wohnungsgenossenschaften als Wohnungsbaumaßnahme nach den Finanzierungsrichtlinien und entsprechend dem ergänzenden Erlass vom
  5. Juli 2007 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Zuschussförderung, Forderungskauf und neue Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 726) realisiert werden, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 % der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 40 %. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 29.06.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 20.09.2017, gültig ab 27.10.2017 bis 21.02.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 26.10.2017 § 9 SHWoFG-DVO, vom 07.08.2014, gültig ab 29.08.2014 bis 30.04.2015 § 9 SHWoFG-DVO, vom 04.05.2014, gültig ab 29.05.2014 bis 28.08.2014 § 9 SHWoFG-DVO, vom 14.05.2013, gültig ab 01.06.2013 bis 28.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003093NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WoFGDV_SH_!_9

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