verordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) Vom 13. Juni 2009 § 9 Miet- und Genossenschaftswohnraum (1) Bei Wohnraum, der nach §§ 87 a, 88, 88 d od
Maßgabe der Sätze 1 bis 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro aufgerundet und durch das Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben.
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§ 7und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben 1.
in Fördergebieten des Programms „Soziale Stadt“,
- in nach § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
- in Stadtumbaugebieten nach § 171 b Abs. 1 des Baugesetzbuches,
- in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 40 %.
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§ 7und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben 1.
mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,
- in nach § 165 Abs. 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
- in Fördergebieten des Programms „Aktive Stadt und Ortsteilzentren“ für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum
- Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.
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§ 7
und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die
- den Erwerb bestehender Wohnungen durch Genossenschaften nach den Finanzierungsrichtlinien vom
- April 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom
- April 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), unterstützen oder
- in der Trägerschaft von Wohnungsgenossenschaften als Wohnungsbaumaßnahme nach den Finanzierungsrichtlinien und entsprechend dem ergänzenden Erlass vom
- Juli 2007 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Zuschussförderung, Forderungskauf und neue Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 726) realisiert werden, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 % der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum
- Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.
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§ 7
und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 20 % bei Fördervorhaben, die im
- Förderweg nach den Finanzierungsrichtlinien vom
- April 2005 (Amtsbl. Schl.- H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom
- April 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), realisiert werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 29.06.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 20.09.2017, gültig ab 27.10.2017 bis 21.02.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 26.10.2017 § 9 SHWoFG-DVO, vom 07.08.2014, gültig ab 29.08.2014 bis 30.04.2015 § 9 SHWoFG-DVO, vom 04.05.2014, gültig ab 29.05.2014 bis 28.08.2014 § 9 SHWoFG-DVO, vom 13.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 31.05.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003093NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WoFGDV_SH_!_9