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§ 9 SHWoFG-DVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Miet- und Genossenschaftswohnraum Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnra

verordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) Vom 13. Juni 2009 § 9 Miet- und Genossenschaftswohnraum (1) Bei Wohnraum, der nach §§ 87 a, 88 oder 88

Maßgabe der Sätze 1 bis 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro aufgerundet und durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben.

(3)

§ 7und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben 1.

in Fördergebieten des Programms „Soziale Stadt“,

  1. in nach § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
  2. in Stadtumbaugebieten nach § 171 b Abs. 1 des Baugesetzbuches,
  3. in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 40 %.

(4)

§ 7und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben 1.

mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,

  1. in nach § 165 Absatz 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
  2. in Fördergebieten des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum
  3. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.

(5)

§ 7

und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Vorhaben, bei denen der Neubau oder Erwerb von Bestandsimmobilien durch kleine Genossenschaften gemäß Abschnitt III Nummer 9 Finanzierungsrichtlinien vom

  1. Juli 2017 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1194) gefördert wird, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 % der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 20 %. Befindet sich das Vorhaben nach Satz 1 in Regionalstufe IV gemäß Anlage 1 der Finanzierungsrichtlinien, dürfen die Einkommensgrenzen bei bis zu 66 % der Wohnungen um 40 % überschritten werden. Bei Förderung genossenschaftlicher Wohngemeinschaften und bestehender Mietergemeinschaften nach Abschnitt III Nummer 9 Finanzierungsrichtlinien dürfen die Einkommensgrenzen in den Regionalstufen I bis III gemäß Anlage 1 der Finanzierungsrichtlinien um 20 %, in der Regionalstufe IV um 40 % überschritten werden. Bei Förderung bestehender Mietergemeinschaften nach Abschnitt III Nummer 9 Finanzierungsrichtlinien muss mindestens die Hälfte aller teilnehmenden Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen nach Satz 3 liegen. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum
  2. Oktober 2017 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.

(6)

§ 7

und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die im 2. Förderweg (einschließlich der Inselförderung) nach den Finanzierungsrichtlinien realisiert werden, um 20 %.

(7)

§ 7

und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die im Rahmen der Inselförderung im 3. Förderweg nach den Finanzierungsrichtlinien realisiert werden, um 40 %.

(8)Soweit Einkommensgrenzen nach den Absätzen 6 und 7 angepasst wurden, kommt eine weitere Erhöhung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht in Betracht. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 29.06.2019 § 9 SHWoFG-DVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 26.10.2017 § 9 SHWoFG-DVO, vom 07.08.2014, gültig ab 29.08.2014 bis 30.04.2015 § 9 SHWoFG-DVO, vom 04.05.2014, gültig ab 29.05.2014 bis 28.08.2014 § 9 SHWoFG-DVO, vom 14.05.2013, gültig ab 01.06.2013 bis 28.05.2014 § 9 SHWoFG-DVO, vom 13.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 31.05.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003093NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WoFGDV_SH_!_9

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