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§ 5 GKAVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahren, Durchführung und Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Kreisen Landesverordnung zur Durchf

Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008 § 5 Verfahren, Durchführung und Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Kreisen

(1)Eine Gebietsänderung nach § 14 der Kreisordnung liegt vor, wenn
  1. die Kreisgrenzen unter Fortbestand der Kreise geändert werden, indem Teile eines Kreises in einen anderen Kreis eingegliedert werden,
  2. ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt in einen anderen Kreis eingegliedert wird,
  3. ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt mit einem Kreis oder mit mehreren Kreisen zu einem neuen Kreis zusammengeschlossen wird (Vereinigung),
  4. aus Teilen eines oder mehrerer Kreise unter Ausgliederung aus diesen ein neuer Kreis gebildet wird (Neubildung) oder
  5. das Gebiet eines Kreises auf mehrere Kreise aufgeteilt wird (Auflösung).
(2)Haben sich Kreise oder Kreise und kreisfreie Städte über eine Gebietsänderung geeinigt, haben sie dies dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mit einer eingehenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der finanziellen Auswirkungen, zu berichten. Dem Bericht sind beizufügen
  1. die Beschlüsse der Kreistage sowie bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt der Beschluss der Stadtvertretung,
  2. Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,
  3. die Stellungnahmen der angehörten Stellen,
  4. einen Auszug aus der Flurkarte oder einer topographischen Karte in einem die Gebietsänderung mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung der Gebietsänderung,
  5. mit Ausnahme bei Gebietsänderungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bestätigte Aufstellung der von der Gebietsänderung betroffenen Flurstücke, die auch Angaben über die Größe (Fläche) der Flurstücke enthalten soll. Die Unterlagen sollen dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten spätestens am
  6. September vorliegen.
(3)Für das weitere Verfahren gilt § 3 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4)Unterschiedliches Kreisrecht innerhalb eines Kreises soll spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Kreisrecht ersetzt werden.
(5)Für die Auseinandersetzung gilt § 4 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(6)Die Auseinandersetzung im engeren Sinne verteilt insbesondere die Anteile aus dem Finanzausgleich bis zur Feststellung neuer Verteilungsschlüssel, für die das laufende Haushaltsjahr veranlagten Umlagen, das Vermögen und den Kassenbestand. Als Maßstab für die Verteilung kommen insbesondere die Fläche, die Einwohnerzahl oder das Gesamtverhältnis der zu übernehmenden Vorteile und Lasten in Betracht. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 GKAVO, vom 05.11.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003094NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemKrAmtsoDV_SH_!_5

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