Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008 § 7 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f der Gemeindordnung
(1)Das mit dem Einwohnerantrag nach § 16 f der Gemeindeordnung verfolgte Begehren darf sich nur auf Aufgaben beziehen, für deren Erledigung die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss zuständig ist. Der Einwohnerantrag kann auch von in der Gemeinde wohnenden Ausländerinnen und Ausländern sowie Jugendlichen unterzeichnet werden; die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungspersonen nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung anzugeben.
(3)Der Einwohnerantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Einwohnerantrags den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen nach dem Melderegister und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit.
(4)Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 f Abs. 3 der Gemeindeordnung fest; dabei gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zum
- Dezember des vorvergangenen Jahres ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das
- Lebensjahr vollendet haben. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren.
(5)Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Einwohnerantrag benannten Vertretungspersonen sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu.
(6)Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 2 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.
(7)Vor der Beratung und Entscheidung des Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung oder den zuständigen Ausschuss sind die im Einwohnerantrag bezeichneten Vertretungspersonen in der Sitzung der Gemeindevertretung oder des Ausschusses zu hören.
(8)Die Zwölf-Monats-Frist für einen weiteren Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit beginnt mit dem Tag des Zugangs der Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Gemeinde. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 GKAVO, vom 15.05.2013, gültig ab 31.05.2013 bis 30.11.2018 § 7 GKAVO, vom 22.03.2012, gültig ab 13.04.2012 bis 30.05.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003094NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemKrAmtsoDV_SH_!_7