Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008 § 9 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung
(1)Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 g Abs. 3 der Gemeindeordnung einzubringende Frage ist so zu formulieren, dass sie das Begehren hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährden. Für inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche ist eine zusammenfassende Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
(2)Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe und die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten.
(3)Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort nach § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes wahlberechtigt sind.
(4)Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist die einzubringende Frage voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungspersonen nach § 16 g Abs. 3 Satz 5 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem sind den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter und nachweisfähiger Weise zur Kenntnis zu geben.
(5)Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit.
(6)Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 g Abs. 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde mit Ausnahme der Fälle des § 16 g Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren.
(7)Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Bürgerbegehren benannten Vertretungspersonen sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu.
(8)Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 4 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.
(9)Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 16 g Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.
(10)Die Sechs-Wochen-Frist nach § 16 g Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Ausschuss in öffentlicher Sitzung oder dem Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des beschlossenen Vorhabens anstrebt. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 GKAVO, vom 15.05.2013, gültig ab 31.05.2013 bis 30.11.2018 § 9 GKAVO, vom 22.03.2012, gültig ab 13.04.2012 bis 30.05.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003094NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemKrAmtsoDV_SH_!_9