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§ 4 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Besondere Anforderungen an die Hygiene Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Januar 2022 * § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene (1) Soweit nach dieser Verordnu

§ 2Nummer 2 Sch

AusnahmV, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischimpfung erhalten haben, 2.

§ 2Nummer 2 Sch

AusnahmV, die zwei Einzelimpfungen erhalten haben und darüber hinaus zu einem der folgenden Zeitpunkte genesene Person im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV gewesen sind: a. bei der ersten Einzelimpfung, b. zwischen den beiden Einzelimpfungen oder c. nach der zweiten Einzelimpfung, 3.

§ 2Nummer 2 Sch

AusnahmV, deren letzte Einzelimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und 4. genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV, wenn die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung weniger als drei Monate zurückliegt.

(4)Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, 1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen:
  1. a)die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;
  2. b)die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; 2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.
(5)Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 Corona-BekämpfVO, vom 11.01.2022, gültig ab 12.01.2022 bis 14.01.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.