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§ 5 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Veranstaltungen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsve

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Januar 2022 * § 5 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesen

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. Kinder bis zur Einschulung,
  2. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.

(4)Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um berufliche Tätigkeiten oder Prüfungen handelt.
(5)Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.
(6)Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.