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§ 9 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Dienstleistungen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsv

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Januar 2022 * § 9 Dienstleistungen (1) Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbet

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. Kinder bis zur Einschulung,
  2. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Satz 1 gilt nicht für Fahrrad-, Kfz- und Mobiltelefonwerkstätten, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Im Falle von Mischangeboten sind die überwiegenden Angebotsteile maßgeblich. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen aus Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2)In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
(3)Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten,

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 17. Januar 2022 zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.

(4)Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden: 1. Personen,

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind; wenn sie nach Absatz 2 Satz 1 oder § 2a Satz 2 Nummer 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und nicht von § 4 Absatz 3a erfasst sind, müssen sie zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein, 2. Kinder bis zur Einschulung, 3. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseurdienstleistungen dürfen an Personen erbracht werden,

§ 2Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.

(5)Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 Corona-BekämpfVO, vom 11.01.2022, gültig ab 12.01.2022 bis 14.01.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_9

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