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§ 15a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen Landesve

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Januar 2022 * § 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1)Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:
  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die Innenräume der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  3. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen ab dem
  4. Januar 2022 zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;
  5. externe Personen, die nicht von Nummer 3 erfasst sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 2a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
  6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;
  7. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3, 5 und 9 finden keine Anwendung.
(2)Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten entsprechend.
(3)Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1,3, 5 und 6 entsprechend. § 2 Absatz 4, §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.
(4)Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1,3 und 5 entsprechend.
(5)Weitergehende bundesrechtliche Anforderungen für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, insbesondere bezüglich Testungen, bleiben unberührt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_15a

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