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§ 16a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Januar 2022 * § 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

(1)In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.
(2)Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen ab dem 17. Januar 2022 mindestens dreimal wöchentlich in im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Bei Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Kindertagespflegepersonen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3)Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 16a Corona-BekämpfVO, vom 02.02.2022, gültig ab 03.02.2022 bis 08.02.2022 § 16a Corona-BekämpfVO, vom 11.01.2022, gültig ab 12.01.2022 bis 14.01.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_16a

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