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§ 17 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Beherbergungsbetriebe Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämp

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS- CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Januar 2022 * § 17 Beherbergungsbetriebe (1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind;

  1. b)Kinder bis zur Einschulung,
  2. c)Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind;

  1. zum Zeitpunkt der Aufnahme müssen Beherbergungsgäste außerdem getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV sein; dies gilt nicht für Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und für Minderjährige;
  2. in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.

(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 dürfen auch Personen beherbergt werden,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.

(2a)Für Sportanlagen in Beherbergungsbetrieben, die nur von Beherbergungsgästen genutzt werden, findet § 11 keine Anwendung. Außerhalb von Verkehrsflächen findet Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung.
(3)Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 Corona-BekämpfVO, vom 14.01.2022, gültig ab 15.01.2022 bis 08.02.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.