Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 2.
Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 3.
Absatz 2 Satz 1,
Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 5.
Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 6.
Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt; 7.
Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 8.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt; 9.
Absatz 6 Tanzveranstaltungen durchführt, 12.
Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.
Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet; 14.
Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet; 15.
Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2a Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 16.
Absatz 1 Nummer 6 eine Gaststätte geöffnet hält; 17.
Absatz 3 Satz 1 eine Diskothek oder ähnliche Einrichtung geöffnet hält; 18.
Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 4 Kontrollen nicht mehrmals täglich durchführt oder Anforderungen nicht durchsetzt; 19.
Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 Kontrollen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt; 20.
Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 21.
Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft; 22.
Absatz 3 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 23.
Absatz 4 Satz 1 oder 3 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt; 24.
Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt; 25.
Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet; 26.
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 27.
Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 28.
Absatz 2 Satz 3 sich nicht testet, 29.
Absatz 2 Satz 4 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt; 30.
Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt; 31.
Absatz 4 Satz 1 oder 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 2.
Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 3.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung
nimmt; 4.
Absatz 4 Satz 3 Blasinstrumente gebraucht, 6.
Absatz 1 Nummer 5 Speisen oder Getränke verzehrt; 7.
Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder ein Ladenlokal betritt; 8.
Absatz 3 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt; 9.
VO, vom 02.02.2022, gültig ab 03.02.2022 bis 08.02.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A1NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.