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WettbewT4GAV SH 2009 Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 20. Juli 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom

  1. Juli 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
  2. Juli 2009 31.07.2009 Eingangsformel 31.07.2009 § 1 - Anwendungsbereich 28.08.2020 § 2 - Einrichtung 28.08.2020 § 3 - Besetzung 28.08.2020 § 4 - Organisation 28.08.2020 § 5 - Ermächtigung 28.08.2020 § 6 - Inkrafttreten 31.07.2009 Aufgrund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom
  4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Sinne der §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 mit Sitz in Schleswig-Holstein.
(2)Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammer Schleswig-Holstein und der Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes oder anderer Länder bestimmt sich nach § 159 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
(3)Diese Verordnung ist nur anzuwenden, wenn die geschätzten Auftragswerte der zu vergebenden Aufträge ohne Umsatzsteuer die jeweiligen EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

§ 1

§ 2 Einrichtung Beim für Wirtschaft zuständige Ministerium sind eine Vergabekammer und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Ministerium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.

§ 2§ 3 Besetzung

(1)Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern. Das vorsitzende und das jeweils hauptamtlich beisitzende Mitglied sollen, mindestens einer von ihnen muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen und der öffentlich-rechtlichen Kammern der Wirtschaft ernannt.
(2)Für die Vergabekammern nach § 2 können alle Ministerien ergänzend nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 geeignete Bedienstete vorschlagen.
(3)Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt unbeschadet des § 157 Absatz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.

§ 3

§ 4 Organisation Die Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 5 Ermächtigung Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom

  1. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) *) , zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 279), außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr.B 703-0-1

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.