Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BbodSchG Vom
- Januar 2007 Teil A Allgemeines I. Untersuchungsbereiche Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche unterschieden ( Teil B ): Die Probennahme einschließlich der Vor-Ort-Bestimmungen bildet keinen eigenständigen Untersuchungsbereich, sondern ist entweder an die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 oder an die Anerkennung einer oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG, der Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnimmt, gebunden. Auf Antrag einer oder eines anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG kann die Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG auf die Probennahme beschränkt werden. Die Anerkennung der Untersuchungsstelle kann auch ohne die Probennahme und Vor-Ort-Bestimmungen erfolgen. Diese Tatsache ist in der Veröffentlichung der Anerkennung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Anerkennungsurkunde deutlich herauszustellen. II. Kompetenzfeststellung und -nachweis Die Untersuchungsstellen, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben bzw. die Anerkennung verlängern wollen, müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen ( Nummer IV bis IX ) zur Analytischen Qualitätssicherung ( AQS ) erfüllen. III. Anforderungen an das Personal Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikationen besitzt: Die Leiterin oder der Leiter einer Untersuchungsstelle muss:
- für die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 und in Verbindung damit für die Probennahme oder für die Probennahme in Verbindung mit einer Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 BBodSchG ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation,
- eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbreiche 1 bis 5 oder eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet der Probennahme nach Nummer 5 ( Untersuchungsbereich Bodenluft und Deponiegas ),
- Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen und
- besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme nach Nummer 5 und Analytik ( Untersuchungsbereiche 1 bis 5 ), die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind, nachweisen. Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtung Chemie (Fachpersonal, z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant oder gleichwertige Qualifikation) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann. Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. IV. Probennahme Der Teil B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) enthält den Mindestumfang an Probennahmeverfahren und die zu beachtenden Probennahmevorschriften. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Soweit auf Antrag einer oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Anerkennung als Untersuchungsstelle auf die Probennahme beschränkt wird, kann dies für die Probennahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. V. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Hierzu gehören auch die für eine Plausibilitätskontrolle erforderlichen Kenntnisse der Probennahmetechniken und - gegebenheiten. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall ausschließlich auf Grund landesrechtlicher Vorgaben von der zuständigen Behörde erteilt werden. Sind mehrere Untersuchungsverfahren aufgeführt, ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38402 Teil 71 nachgewiesen wurde. VI. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur Die Mindestausstattung, insbesondere auch für die Probennahme, ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten. VII. Interne Qualitätssicherung Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle soll regelmäßig ( z.B. arbeitstäglich ) durchgeführt werden. Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse ( einschließlich Rohdaten ) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt die für die Durchführung der Qualitätssicherung verantwortlichen Personen. Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWA (AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 1991) zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen, soweit möglich, entsprechend anzuwenden. VIII. Externe Qualitätssicherung Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor- Ort- Untersuchung. Die anerkannten Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der zuständigen Behörde festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde. Die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahmen und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt. IX. Durchführung des Untersuchungsauftrags Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur nach Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf schriftlichen Antrag hin an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG anerkannte Stelle erfolgen, die im jeweilige., Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.</L1> Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 18 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A4NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UStellBodSchAltLV_SH_Teil_A
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