Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 10. Januar 2017 § 2 Zielgruppe, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Anerkennung
(1)Zielgruppe der Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Pflegepersonen und Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI in häuslicher Pflege.
(2)Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XI im Sinne dieser Verordnung sind
- Betreuungsangebote, die eine individuelle, personenbezogene Betreuung beinhalten und die nicht auf der Grundlage der §§ 75 und 125 des SGB XI erbracht werden,
- Entlastungsangebote, die pflegebedürftige Personen bei der Haushaltsführung, der sonstigen Alltagsbewältigung und den Freizeitaktivitäten unterstützen,
- Entlastungangebote, die pflegende Personen bei der Bewältigung des Alltags mit dem Pflegebedürftigen unterstützen. Angebote nach Nummer 2 und 3 richten sich gezielt auf die Unterstützung der Betroffenen in ihrer Eigenschaft als pflegende Person oder als pflegebedürftige Person; andere Leistungen (z.B. Instandhaltung von Gebäuden, Außenanlagen, Handwerkerleistungen) gehören nicht zu den Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 2 Absatz 2 können auf schriftlichen Antrag insbesondere anerkannt werden
- Betreuungsgruppen für Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
- Gruppenangebote im Bereich Freizeit, Kultur und Sport,
- Helferinnen und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
- Tagesbetreuungen in Kleingruppen, Einzelbetreuungen, Familienentlastende Dienste,
- Vermittlung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, organisatorische Hilfestellungen, Alltagsbegleitung,
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, sowie andere geeignete Maßnahmen.
(4)Leistungserbringer im Sinne dieser Verordnung sind
- ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die unter fachlicher Begleitung und Unterstützung Leistungen erbringen und bei denen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Gruppen oder im häuslichen Bereich betreut sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlastet und unterstützt werden sowie Selbsthilfegruppen,
- ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen, die als Einzelbetreuung im häuslichen Bereich für den berechtigten Personenkreis tätig werden; nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen sind insbesondere Begleitung zu Arztbesuchen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten und der Freizeitgestaltung, Einkaufshilfen, Aktivitäten zur Erhaltung der Selbständigkeit,
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen gemäß § 45a Absatz 1 SGB XI, die für den berechtigten Personenkreis individuelle und personenbezogene Leistungen vermitteln,
- Dienstleistungsunternehmen, die bei den Anspruchsberechtigten sowie Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen Leistungen zur Unterstützung im Alltag erbringen; zu den Leistungen zur Unterstützung im Alltag zählen insbesondere tagesstrukturierende Maßnahmen sowie Aktivitäten zur Erhaltung der Selbstständigkeit, Alltagsbegleitung sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen; zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören insbesondere die Alltagsanforderungen im Haushalt wie die Nahrungsversorgung, übliche Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Einkauf,
- Einzelkräfte, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses beim Leistungsempfänger im häuslichen Bereich für den berechtigten Personenkreis anbieten und Leistungen zur Unterstützung im Alltag erbringen, wie Begleitung zu Arztbesuchen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten, der Freizeitgestaltung, Einkaufshilfen, Aktivitäten zur Erhaltung der Selbständigkeit, tagesstrukturierende Maßnahmen, Alltagsbegleitung sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen; zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören insbesondere die Alltagsanforderungen im Haushalt wie die Nahrungsversorgung, übliche Reinigungsarbeiten, Wäschepflege. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A5NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UntAngV_SH_!_2