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§ 3 AföVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag Landesverordnung zur Anerke

Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 10. Januar 2017 § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

(1)Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung sind
  1. Angebote, die mit einem geringen organisatorischen und finanziellen Aufwand in Anspruch zu nehmen sind (niedrigschwellig),
  2. die Vorlage einer Leistungsbeschreibung (Konzept) des Angebotes,
  3. die Angabe über das für die Gesamtleistung geforderte Entgelt nach § 45a Absatz 3 Satz 1 SGB XI je Stunde; das geforderte Entgelt muss in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis stehen; Angebote nach dieser Verordnung werden nur anerkannt, wenn für Leistungen nicht mehr als 30 Euro pro Stunde abgerechnet werden. Hierin enthalten sind alle Nebenkosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen sind angemessene Fahrkosten für den Transport der pflegebedürftigen Personen, deren Angehörigen und vergleichbarer nahestehenden Pflegepersonen oder einer Betreuungsgruppe; bei Berechnung angemessener Fahrkosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom
  4. Mai 2005 (BGBl I S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  5. Februar 2013 (BGBl I S. 285) anzuwenden; das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium prüft alle zwei Jahre die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe,
  6. eine auf Dauer regelmäßige und verlässliche Ausrichtung; die Leistungen zur Unterstützung im Alltag sollen grundsätzlich einmal in der Woche angeboten werden; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Qualität sowie Verlässlichkeit gewährleistet sind,
  7. ein angemessener Versicherungsschutz für Schäden, die die leistungserbringenden Personen im Rahmen ihrer Betreuungs- bzw. Entlastungstätigkeit verursachen oder erleiden.
(2)Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung.
(3)Anerkennungen für Angebote, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot anerkannt wurden, gelten im festgestellten Umfang fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
(4)Fachkräfte gewährleisten eine kontinuierliche, fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Einzelkräfte und sonstiger Leistungserbringer. Fachkräfte müssen je nach Zielgruppe und Tätigkeit über eine pflegerische, psychiatrische, psychologische, pädagogische, gerontopsychiatrische, heilpädagogische oder hauswirtschaftliche Berufsqualifikationen verfügen, insbesondere kommen folgende Berufsgruppen in Betracht:
  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  4. Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,
  5. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
  6. Erzieherinnen und Erzieher,
  7. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  8. Psychologinnen und Psychologen oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  9. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter sowie Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen.
(5)Leistungserbringende Personen haben eine je nach Zielgruppe und Tätigkeit entsprechende Schulung nachzuweisen; bei der Schulung sind insbesondere folgende Inhalte zu berücksichtigen:
  1. Basiswissen über Krankheits- oder Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Personen,
  2. Situation der pflegenden Personen,
  3. Umgang mit den Erkrankten, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf komplexe Situationen bei besonderen Verhaltensauffälligkeiten,
  4. Methoden und Möglichkeiten der Aktivierung, Betreuung und Beschäftigung, Förderung der Selbständigkeit und tagesstrukturierende Maßnahmen,
  5. Kommunikation und Gesprächsführung,
  6. Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements,
  7. Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
  8. Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen,
  9. Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen,
  10. bei Leistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechende Inhalte und Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und der zweckmäßigen Haushaltsführung nach Bedarf. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 AföVO, vom 10.01.2017, gültig ab 02.01.2017 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A5NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UntAngV_SH_!_3

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