Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 10. Januar 2017 § 5 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe
(1)§ 3 dieser Verordnung gilt nicht für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe.
(2)Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 sind
- die Erbringung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe durch volljährige Einzelpersonen,
- keine bestehende häusliche Gemeinschaft der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers mit der zu betreuenden oder zu entlastenden Person. Hiervon ausgenommen sind häusliche Gemeinschaften, die auf Projekten wie „Wohnen für Hilfe“ basieren,
- der Ausschluss einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers mit der zu betreuenden oder zu entlastenden Person bis zum zweiten Grad,
- keine Tätigkeit der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der zu betreuenden bzw. zu entlastenden Person,
- sofern die Person nicht über eine abgeschlossene berufliche Qualifikation entsprechend § 3 Absatz 4 verfügt und die Unterstützung nicht auf Dauer angelegt ist (nicht länger als drei Monate), ist der Besuch einer Schulung mit insgesamt mindestens 20 Stunden zu je 45 Minuten entsprechend der Maßgaben des § 3 Absatz 5, oder einer vergleichbaren Qualifizierung nachzuweisen. Die Schulung muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Betreuungs- oder Entlastungstätigkeit abgeschlossen werden. Der Besuch einer Fortbildung von acht Stunden zu je 45 Minuten ist im Abstand von drei Jahren nachzuweisen,
- eine Betreuung von maximal drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat durch die ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin oder den Nachbarschaftshelfer,
- die Angebote der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe liegen innerhalb eines angemessenen Umkreises um den Wohnort des Pflegebedürftigen,
- für erbrachte Leistungen darf nur eine Aufwandsentschädigung verlangt werden,
- ein angemessener Versicherungsschutz für Schäden, die die leistungserbringenden Personen im Rahmen ihrer Betreuungs- bzw. Entlastungstätigkeiten verursachen oder erleiden.
(3)Bei Versorgung von behinderten Kindern ist deren besonderen Belangen auseichend Rechnung zu tragen.
(4)Die Anerkennung als ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A5NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UntAngV_SH_!_5