Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 10. Januar 2017 § 9 Servicestellen für Qualitätssicherung
(1)Eine Servicestelle für Qualitätssicherung kann dabei unterstützen, Angebote nach § 2 Absatz 3 zu entwickeln und Leistungserbringer nach § 3 Absatz 4 durch fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung, Schulung und Fortbildung entsprechend der Zielgruppe und Tätigkeit zu begleiten, sie kann nach § 3 Absatz 4 für das Angebot zur Unterstützung im Alltag die Aufgaben einer Fachkraft übernehmen. Die Servicestelle muss dabei sicherstellen, dass die Leistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 qualitätsgesichert erbracht werden; hierfür sind die Maßgaben nach § 3 Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen.
(2)Die Servicestelle bedarf vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 1, Voraussetzungen für die Anerkennung sind 1. die Vorlage eines Konzeptes mit Angaben über
- a)den Umfang und Inhalt der fachlichen und psychosozialen Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung,
- b)die Qualifikation der eingesetzten Fachkraft/Fachkräfte,
- c)das für die Gesamtleistung geforderte Entgelt je Stunde,
- d)die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der Leistungen, 2. die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses der verantwortlichen Leitung der Servicestelle, 3. der Nachweis über einen angemessenen und ausreichenden Versicherungsschutz.
(3)Alle Kosten und Leistungen müssen im Vorfeld für die Auftraggeber transparent dargestellt werden; das geforderte Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Angebotes stehen, die Angemessenheit des Entgelts kann durch einen prozentualen Bezug zu den monatlich abgerechneten Leistungen der Leistungserbringer hergestellt werden.
(4)Die Servicestelle schließt mit den Anbietern nach § 2 Absatz 4 einen Vertrag über die in § 3 Absatz 4 und 5 genannten fachlichen und psychosozialen Anleitungen, Begleitungen, Unterstützungen, Schulungen und Fortbildungen der leistungserbringenden Personen.
(5)Die Servicestellen für Qualitätssicherung sind verpflichtet, der nach § 16 Absatz 1 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht muss insbesondere folgenden Inhalt haben:
- Anzahl der begleiteten Auftraggeber und Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4,
- Art und Umfang der Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung,
- Entgelt (Stundensatz),
- Qualifikationen der eingesetzten Fachkräfte. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A5NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UntAngV_SH_!_9