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§ 16 AföVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeit, Verfahren, Datenerfassung Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur U

Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 10. Januar 2017 § 16 Zuständigkeit, Verfahren, Datenerfassung

(1)Zuständig für die Anerkennung nach den § 2 Absatz 4 Nummer 1, 3, 4 ,5 und § 9 ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.
(2)Das Landesamt für soziale Dienste erfasst die Informationen nach § 7 Absatz 4 SGB XI über die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entweder über das von den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam zur Verfügung gestellten Webportal oder per Datenfernübertragung von Datenlisten im CSV Format. Bei einer Datenfernübertragung übermittelt das Landesamt für soziale Dienst die Datenlisten jeweils am letzten Arbeitstag im März, Juni, September und Dezember eines Jahres an die benannte Datenannahmestelle der Landesverbände der Pflegekassen. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium und den Landesverbänden der Pflegekassen.
(3)Zuständig für die Förderung nach § 12 und § 14 Absatz 1 bis 3 ist das Landesamt für soziale Dienste.
(4)Die Anerkennung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 erfolgt durch die zuständige Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Durch den Nachweis einer Fortbildung von mindestens acht Stunden verlängert sich die Anerkennung um weitere drei Jahre; wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt die Anerkennung.
(5)Zuständig für die Förderung nach § 13 und § 14 Absatz 4 sind das für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein oder die Kreise und kreisfreien Städte. Eine gemeinsame Finanzierung von Land und Kreisen oder kreisfreien Städten ist möglich.
(6)Förderentscheidungen erfolgen als freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(7)Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.; zur Förderung von Modellvorhaben bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit dem für das Modellvorhaben örtlich zuständigen Kreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
(8)Kreise oder kreisfreie Städte, die sich nach § 13 an den Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil.
(9)Die Förderung von Maßnahmen nach § 7 des Landespflegegesetzes bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A5NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UntAngV_SH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.