Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe (AFöVO) Vom 15. Dezember 2009 § 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1)Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 1 sind: 1. die Vorlage eines Konzepts mit Angaben über
- a)die Zielgruppe,
- b)die Art der Betreuung,
- c)den Umfang der Betreuung,
- d)die Qualifikation der eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer,
- e)das zahlenmäßige Betreuungsverhältnis,
- f)das geforderte Entgelt und
- g)die Art und den Umfang der Aufwandsentschädigung für die Helferinnen und Helfer, 2. das Betreuungsangebot, das auf Dauer auszurichten ist. Die Betreuung ist regelmäßig und verlässlich (mindestens einmal in der Woche) anzubieten; ein abweichender Turnus kann bei besonderen Betreuungsbedarfen anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist, und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit ebenso gewährleistet sind, 3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen, fachlichen und psychosozialen Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung; insbesondere kommen folgende Berufsgruppen in Betracht:
- a)Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- b)Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- c)Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
- d)Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- e)Psychologinnen und Psychologen oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, 4. eine nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Betreuungsangebot ausgerichtete angemessene Schulung der Helferinnen und Helfer von mindestens 20 Stunden mit mindestens folgenden Inhalten:
- a)Basiswissen über Krankheits- oder Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Personen,
- b)Situation der pflegenden Personen,
- c)Umgang mit den Erkrankten, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf komplexe Situationen bei besonderen Verhaltensauffälligkeiten wie Aggression und Widerständen,
- d)Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,
- e)Kommunikation und Gesprächsführung,
- f)Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements,
- g)Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
- h)Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen, 5. ein angemessener Versicherungsschutz für Schäden, die die Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden sowie 6. bei Gruppenbetreuungen der Nachweis über angemessene Räumlichkeiten. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nicht für Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45 a SGB XI. Diese haben die für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nachzuweisen.
(2)Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung.
(3)Die Trägerinnen und Träger der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sind verpflichtet, die nach § 9 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Trägerinnern und Träger sind verpflichtet, der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Art und Zahl der übernommenen Betreuungen, der eingesetzten Kräfte sowie über Art und Umfang der Fortbildung und Begleitung der Helferinnen und Helfer gibt.
(4)Anerkennungen für Angebote, die bereits nach § 45 c SGB XI in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes vom
- Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
- Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), vor Inkrafttreten dieser Verordnung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot anerkannt wurden, gelten fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 899 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A6NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NiedBetrAngV_SH_!_2