Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 28. März 2016 § 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen
(1)Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden (Gebietskulisse),
- wenn sie sich an oder auf Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden oder
- wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 3 und 6 der Anlage zu § 7 der Küstenfischereiverordnung vom
- November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Verordnung vom
- Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), oder nach §§ 4 und 5 Absatz 1 der Binnenfischereiverordnung vom
- November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), geändert durch Verordnung vom
- Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 553), zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind. Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig.
(2)Der Abschuss ist nur in der Zeit vom
- August bis zum
- März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG ausgenommen.
(3)Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Landesjagdgesetz verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. EU Nummer L 20, S. 7), auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten:
- „1828-491 Großer Plöner See-Gebiet“ und „1628-491 Selenter See-Gebiet“ in der Zeit vom
- August bis
- September,
- „1423-491 Schlei“ westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom
- Oktober bis zum
- Dezember und westlich Rabelsund im Zusammenhang mit Aalbesatzmaßnahmen in der Zeit vom
- bis
- September,
- „1530-491 Östliche Kieler Bucht“ und „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“ in einem Umkreis von 300 Metern von Bundgarnen und ähnlichen Geräten in der Zeit vom
- August bis zum
- Oktober.
(4)Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030A8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KormoranV_SH_!_1