Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom
Eingangsformel § 1 Vergütung Für die Vergütung der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung durch das zuständige Gericht in erst- und zweitinstanzlichen Straf- oder Jugendstrafsachen beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gelten § 5 und §§ 7 bis 9 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.
Januar 2017 in Kraft.
Anlage zu § 3 Absatz 1 Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1: Eine (psycho)soziale Unterstützung kann umfassen: - Begleitung zu Strafanzeigen und Vernehmungen, - Begleitung in die Hauptverhandlung, - praktische Hilfestellungen (zum Beispiel Besprechung An- und Abreise, Überbrückung von Wartezeiten, Organisation Babysitter), - Achten auf und Erinnern an Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen gegenüber Nebenklagevertretung, Gericht, Polizei etc. (erforderlichenfalls auch durch aktive Kontaktaufnahme und unter Wahrung der Kompetenzverteilung), - Erkennen, Einschätzen und Erörtern des individuellen Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der besonderen Belastung und evtl. Beeinträchtigungen der Betroffenen, - Krisenintervention und Stabilisierung, - Hilfe bei der Klärung des Umgangs mit der Presse. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2: Die Vermittlung von Bewältigungsstrategien und Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen kann umfassen: - Strategien zur Bewältigung von Ängsten, - Aktivierung der eigenen Ressourcen der Betroffenen, - Unterstützung bei der Reduzierung von Angst- und Unsicherheitsgefühlen bezogen auf die Gerichtsverhandlung, - Vermittlung weitergehender Hilfeleistungen medizinischer oder psychologischer Art, - Vermittlung in das bestehende Hilfesystem (zum Beispiel Fachberatungsstellen), - Prozessnachbereitung (Unterstützung bei der Reflexion, Einschätzung und der emotionalen Bewältigung des Prozessgeschehens). Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3: Zur Informationsvermittlung von Verletzten und Angehörigen oder an Verletzte und Angehörige vor, während und nach der Hauptverhandlung können gehören: - alters- und zielgruppengerechte Aufklärung über den Ablauf eines Strafverfahrens allgemein und die Rolle der Beteiligten, - Besichtigung des Gerichtssaals oder eines vergleichbaren Raums und/oder Besuch einer anderen Gerichtsverhandlung, - Hinweis auf anwaltliche Vertretungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Weitervermittlung, - Hinweis auf Möglichkeiten finanzieller Entschädigung und gegebenenfalls Weitervermittlung. Abhängig von den Bedürfnissen des besonders schutzbedürftigen Opfers werden die Leistungen im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung entweder in der Facheinrichtung, im Gericht oder in einer für die Opferzeugin oder den Opferzeugen vertrauten Umgebung (zum Beispiel häuslicher Bereich) erbracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.