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§ 3 AGPsychPbGVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Str

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbGVO) Vom 13. Januar 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamta

Landesverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbGVO) vom

  1. Januar 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbGVO) vom
  2. Januar 2017 27.01.2017 Eingangsformel 27.01.2017 § 1 01.01.2024 § 2 27.01.2017 § 3 27.01.2017 § 4 27.01.2017 Aufgrund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom
  3. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 859) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:

Eingangsformel § 1 Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten sollen die folgenden Punkte zählen: 1. Rechtliche Grundlagen, insbesondere

  1. a)Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
  2. b)Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren,
  3. c)besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
  4. d)Ablauf und Grundsätze des Ermittlungsverfahrens inklusive der Strafanzeige,
  5. e)Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,
  6. f)rechtliche Grundlagen, Funktion und Tätigkeit der Strafverteidigung,
  7. g)Rechtsbeistand und Nebenklage,
  8. h)aussagepsychologische Begutachtung,
  9. i)Ablauf und Grundsätze des Hauptverfahrens,
  10. j)Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,
  11. k)Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2345), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
  12. l)Täter-Opfer-Ausgleich und
  13. m)Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel des Familien- und Zivilrechts und des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3513), 2. Viktimologie, insbesondere
  14. a)viktimologische Grundlage, insbesondere
  15. aa)Theorien der Viktimisierung,
  16. bb)Bedürfnisse von Opfern,
  17. cc)Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,
  18. dd)sekundäre Viktimisierung und
  19. ee)Umgang mit Scham und Schuld,
  20. b)Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderem
  21. aa)Kinder und Jugendliche,
  22. bb)Personen mit Behinderung,
  23. cc)Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
  24. dd)Betroffene von Sexualstraftaten,
  25. ee)Betroffene von Menschenhandel,
  26. ff)Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei Häuslicher Gewalt oder Stalking, und
  27. gg)Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und
  28. c)Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation, 3. Psychologie und Psychotraumatologie, insbesondere
  29. a)zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren,
  30. b)Aspekte der Aussagepsychologie,
  31. c)Trauma und Traumabehandlung sowie
  32. d)Stabilisierungstechniken, 4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondere
  33. a)Ziele der psychosozialen Prozessbegleitung,
  34. b)Standards der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondere
  35. aa)Akzeptanz des Rechtssystems und der Verfahrensgrundsätze (insbesondere der Unschuldsvermutung) sowie der gesetzlichen Regelungen für das Ermittlungs- und Strafverfahren,
  36. bb)Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und dem Ausgang des Verfahrens,
  37. cc)Trennung von Beratung und Begleitung, insbesondere aaa) keine Durchführung von Rechtsberatung, bbb) keine Aufklärung des Sachverhalts und ccc) Vermeidung von Gesprächen über die zu Grunde liegende Straftat,
  38. dd)Vermeidung einer Beeinflussung oder Beeinträchtigung der Zeugenaussage, insbesondere durch Anwendung suggestionsfreier Arbeitsmethoden,
  39. ee)Wahrung der Unabhängigkeit und einer professionellen Distanz zu den begleiteten Verletzten,
  40. ff)transparente Arbeitsweise unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit sowie
  41. gg)einzelfallbezogene Trennung von Täter- und Opferarbeit,
  42. c)Leistungen und Methoden, insbesondere
  43. aa)die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Verfahrens,
  44. bb)Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation und Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, und
  45. cc)Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit, und 5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge, insbesondere
  46. a)Formen und Dokumentation,
  47. b)Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen,
  48. c)Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung und Supervision,
  49. d)interdisziplinärer Austausch,
  50. e)Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe und
  51. f)Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation und Burn-Out-Prävention.

§ 1§ 2

(1)Von den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn
  1. bereits vor dem
  2. Januar 2017 eine regelmäßige Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter von mindestens sechs Jahren und
  3. hinreichende Kenntnisse über die in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geregelten Inhalte nachgewiesen werden.
(2)Ein geeigneter Nachweis im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann die Glaubhaftmachung der Teilnahme an landesinternen Fortbildungsveranstaltungen sein, insbesondere an solchen der Landesarbeitsgemeinschaft Psychosoziale Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 3 Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist eine schriftliche Erklärung einzureichen, mit der die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. sich zur Einhaltung der Standards der psychosozialen Prozessbegleitung verpflichtet,
  2. das Vorliegen der notwendigen persönlichen und interdisziplinären Qualifikation im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom
  3. Dezember 2015 (BGBl. I. S. 2525) versichert,
  4. das Vorhandensein ausreichender Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren versichert und
  5. das Nichtvorliegen von Gründen versichert, die der Annahme der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren entgegenstehen.

§ 3

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.