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§ 3 PsychHGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Abgabe der ärztlichen Stellungnahme Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an

Obsah (5)§ 2§ 1§ 20§ 8§ 7

verordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen

dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHGVO) Vom 13. Oktober 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen

dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHGVO) vom 13. Oktober 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen

dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHGVO) vom

  1. Oktober 2021 19.11.2021 Eingangsformel 19.11.2021 § 1 - Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes 19.11.2021 § 2 - Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme und Begutachtungssituation 19.11.2021 § 3 - Abgabe der ärztlichen Stellungnahme 19.11.2021 § 4 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten 19.11.2021 Aufgrund des § 43 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen vom
  2. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1035) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

(1)Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

§ 2Absatz 3 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (Psych

HG) ist befähigt, wer 1.

§ 2

Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2020 (verkündet am 23. März 2020 auf der Internetseite „ http://www.aeksh.de/amtliche_Bekanntmachungen “ in Verbindung mit Amtsbl. Schl.-H. S. 760) die Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt für

  1. a)Psychiatrie und Psychotherapie,
  2. b)Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  3. c)Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  4. d)Öffentliches Gesundheitswesen oder
  5. e)Neurologie führen darf oder 2. als Ärztin oder Arzt

weist, für die Dauer von mindestens zwei Jahren in der psychiatrischen oder sozialpsychiatrischen Versorgung tätig gewesen zu sein oder 3.

§ 1

Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (BGBl. I S. 1604) die Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut führen darf.

(2)Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

§ 2

Absatz 3 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen ist auch befähigt, wer 1.

§ 20

Absatz 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine Bezeichnung weiterführen darf, die durch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bezeichnungen umbenannt, ersetzt oder ergänzt worden ist oder

  1. eine der in § 26 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten genannten Berufsbezeichnungen weiterführen darf oder
  2. eine an die Stelle der

Absatz 1 tretenden Bezeichnungen führen darf. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme und Begutachtungssituation

(1)Die ärztliche Stellungnahme

§ 8Absatz 2 Satz 1 Psych

HG muss unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten des betroffenen Menschen eine erhebliche Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt, aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann und für welchen Zeitraum die Unterbringung voraussichtlich erforderlich ist. Gefahr

Satz 1 ist eine solche

§ 7Absatz 3 PsychHG.

(2)Die ärztliche Stellungnahme

§ 8Absatz 2 Satz 1 Psych

HG muss auf einer persönlichen Begutachtung des betroffenen Menschen durch eine Ärztin oder einen Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Begutachtung des betroffenen Menschen soll am Ort des Geschehens stattfinden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Abgabe der ärztlichen Stellungnahme

(1)Die ärztliche Stellungnahme darf abgeben, wer den Sozialpsychiatrischen Dienst

§ 1Absatz 1 Nummer 1 oder 2 leitet.

(2)Die ärztliche Stellungnahme darf auch abgeben, wer als Ärztin oder Arzt

weist, für die Dauer von sechs Monaten im Stationsdienst eines psychiatrischen Krankenhauses, in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit Pflichtversorgungsauftrag im Akutbereich oder im Sozialpsychiatrischen Dienst eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Anleitung einer Ärztin oder eines Arztes

§ 1Absatz 1 Nummer 1 oder 2 tätig gewesen zu sein.

zur Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag

ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-10-3 zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.