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§ 1 ZtrStVfJV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Zentrale Stelle Landesverordnung über zentrale Stellen für gemeinsame Verfahren in der Justiz vom 17.

Landesverordnung über zentrale Stellen für gemeinsame Verfahren in der Justiz Vom 17. April 2018 § 1 Zentrale Stelle

(1)Das für Justiz zuständige Ministerium ist die zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 LDSG für die nachfolgend benannten Verfahren:
  1. Fachverfahren zur Führung des elektronischen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters „AUREG“,
  2. Fachverfahren zur Führung des elektronisches Grundbuches „FOLIA“,
  3. Elektronische Kommunikationsplattform zur Unterstützung der Interaktion der Justizbehörden untereinander sowie zwischen Justizbehörden und anderen Kommunikationspartnern „eKP“,
  4. Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach Enterprise zur Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr „EGVP-Enterprise“,
  5. Vorgangsbearbeitungs- und Dokumentenmanagementsystem zur Führung von elektronischen Akten „VIS 5“ in Verbindung mit der elektronischen Justizverwaltungsakte „eJuVA“ sowie den Zusatzmodulen „Justiz“, „Grundbuch“ und „Register“,
  6. Vorgangsbearbeitungs- und Dokumentenmanagementsystem zur Führung von elektronischen Akten „VIS-Justiz“,
  7. Fachverfahren zur Unterstützung der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe, des Justizvollzuges sowie der Führungsaufsichtsstellen bei den Dokumentationen über die Betreuung der Klienten und Gefangenen „SoPart Justiz“,
  8. Fachverfahren zur Unterstützung der Justizvollzugseinrichtungen zur Dokumentation des Verbleibs der von den Gefangenen in die Justizvollzugseinrichtungen eingebrachten Gegenstände sowie des an die Gefangenen ausgegebenen Eigentums des Landes „NexusVeLiS Kammerverwaltung“,
  9. Fachverfahren zur Unterstützung der kaufmännischen Aufgabenstellungen der Justizvollzugseinrichtungen im Rahmen des Beschäftigungsauftrages für die Gefangenen „NexusWeb“,
  10. Fachverfahren zur Unterstützung der Abwicklung der die Gefangenen betreffenden Verwaltungsaufgaben in den Justizvollzugseinrichtungen „BASIS-Web“.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist die zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 LDSG für das Fachverfahren für die ordentliche Gerichtsbarkeit „forumSTAR“ mit den Modulen „Zivil“, „Straf“, „Familie“, „Betreuung“, „Mobiliarvollstreckung“, „zentrales Vollstreckungsgericht“, „Immobiliarvollstreckung“, „Insolvenz“ und „Nachlass“ nebst Textsystem „forumSTAR TEXT“.
(3)Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist die zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 LDSG für das Fachverfahren für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit „EUREKA-Fach“.
(4)Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Schleswig-Holstein ist die zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 LDSG für das Fachverfahren für die Staatsanwaltschaften „MESTA“ nebst Textsystem „MESTA-Text“.
(5)Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist die zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 LDSG für das Fachverfahren für die Arbeitsgerichtsbarkeit „FOKUS“. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 288 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030B8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ZtrStVfJV_SH_!_1

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