Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel (Prüfungsverordnung Sozialwesen) vom 17. Oktober 2008 § 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund
- zu einer mündlichen Prüfung nicht erscheint,
- nach Betreten des Prüfungsraumes von der Prüfung zurücktritt oder
- eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von der mündlichen Prüfung rechtzeitig zurücktritt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Rücktrittsfrist fest und gibt sie bekannt.
(2)Wer einen triftigen Grund geltend machen will, muss ihn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Im Falle einer Erkrankung muss die Kandidatin oder der Kandidat eine ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit vorlegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf die Vorlage verzichten, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Soweit
- die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung,
- die Wiederholung von Prüfungen,
- das Versäumen von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht die Krankheit eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend allein zu versorgenden Kindes der eigenen Krankheit gleich. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Grund an, kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung fortsetzen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3)Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(4)Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, dass der Prüfungsausschuss eine Entscheidung nach Absatz 3 überprüft.
(5)Belastende Entscheidungen sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MWV.Schl.-H. 2008, 175 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030C0NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FHSchulSozWPrO_SH_!_7