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§ 10 FHSchulSozWPrO SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Studienaufbau, Praxissemester Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudie

Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel (Prüfungsverordnung Sozialwesen) vom 17. Oktober 2008 § 10 Studienaufbau, Praxissemester

(1)Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das nach drei theoretischen Studiensemestern mit der Diplom - Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. In das Studium sind zwei Praxissemester von jeweils 20 Wochen integriert. Sie schließen an die theoretischen Fachprüfungen der Diplomprüfung an. In den Praxissemestern soll über die theoretische Ausbildung hinaus die Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin / Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialpädagoge / Diplom-Sozialarbeiter erworben und nachgewiesen werden. Die Praxissemester können erst studiert werden, nachdem die Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nachweise nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 erbracht worden sind.
(2)Die Praxissemester gliedern sich in der Regel in zwei Abschnitte. Ein Praxissemester ist in einer staatlichen oder kommunalen Behörde mit sozialen Aufgaben abzuleisten, wobei die Studierenden mit der praktischen Verwaltungstätigkeit im Bereich der Sozialen Arbeit vertraut gemacht werden sollen. Ein weiteres Praxissemester soll auf einem sonstigen Gebiet der öffentlichen und freien Sozialen Arbeit geleistet werden. Die Praxissemester können bei derselben Einrichtung abgeleistet werden, sofern die Aufgabenbereiche nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt werden. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag.
(3)Die Ausbildungsstätten müssen für die Ableistung der Praxissemester geeignet sein, insbesondere müssen staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder gleichzuachtende Fachkräfte mit der Anleitung und Weiterbildung der Studierenden betraut sein. Die Beschaffung eines Praktikantenplatzes obliegt den Studierenden. Mit der Ableistung der Praxissemester darf nur beginnen, wer einen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsstätte oder dem Träger vereinbart und die Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu eingeholt hat.
(4)Die Ausbildungsstätten benennen eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter für die Ausbildung und anschließende Beurteilung der Studierenden. Die Ausbildung kann einer Anleiterin oder einem Anleiter übertragen werden. Die Ausbildungsstätte, vertreten durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter, entscheidet darüber, ob die praktischen Abschnitte der Praxissemester erfolgreich abgeschlossen wurden.
(5)Die Studierenden haben sich dem Ausbildungsplan entsprechend in den Dienstbetrieb der Ausbildungsstätte einzuordnen. Im ersten Praxissemester haben die Studierenden zwei Tätigkeits- und Erfahrungsberichte nach jeweils zehn Wochen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Zum Ende des zweiten Praxissemesters ist ein weiterer Bericht dem Prüfungsausschuss vorzulegen.
(6)Während der Praxissemester haben die Studierenden an theoriebegleitenden Seminaren im Umfang von sechs Semesterwochenstunden je Praxissemester teilzunehmen. Die Seminare dienen dem Erfahrungsaustausch sowie der Förderung der Studierenden in ihren jeweiligen Berufsfeldern. Die Seminare werden von den Mitgliedern des Lehrkörpers des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel durchgeführt. Im Rahmen der Seminare kann auch Supervision stattfinden.
(7)Gleichwertige Hochschulabschlüsse in Verbindung mit nachfolgenden gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeiten können bis zu einem Praxissemester angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8)Der Prüfungsausschuss kann ein Praxissemester verlängern, wenn der oder die Studierende
  1. das Praxissemester länger als einen Monat unterbricht,
  2. das Praxissemester nicht erfolgreich absolviert oder
  3. das Kolloquium nach § 23 nicht besteht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MWV.Schl.-H. 2008, 175 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030C0NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FHSchulSozWPrO_SH_!_10

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