Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Psychiatrie (WBPsychVO) Vom 11. Juni 2009 § 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1)Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Über die Teilnahme am Unterricht und über die berufspraktischen Einsätze ist ein Nachweis zu führen.
(2)Der Lehrgang besteht aus einer Grundlagenphase und einer Vertiefungsphase. In der Vertiefungsphase erfolgt die Spezialisierung auf einen der folgenden Schwerpunkte:
- allgemeine Psychiatrie,
- Forensische Psychiatrie,
- Gerontopsychiatrie,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie,
- Sozialpsychiatrie,
- Suchtpsychiatrie.
(3)Die Grundlagenphase umfasst einen Kernkurs mit 400 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 2 und berufspraktische Anteile im Umfang von 240 Stunden im gewählten Schwerpunktbereich und 160 Stunden in mindestens einem weiteren Bereich der Psychiatrie. Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Der Kernkurs wird durch eine schriftliche Hausarbeit abgeschlossen.
(4)Die Vertiefungsphase dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus einem der sechs alternativen Schwerpunktmodule im Umfang von jeweils 200 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 3. In dieser Phase muss die Weiterbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Berufstätigkeit erfolgt im gewählten Schwerpunktbereich. Sie muss mindestens die Hälfte der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten umfassen. Während der Vertiefungsphase ist eine Fallstudie oder eine Projektarbeit zu erstellen.
(5)Die Berufstätigkeit im gewählten Schwerpunktbereich erfolgt im Hinblick auf das Weiterbildungsziel in der psychiatrischen Pflege. Die Station oder Abteilung oder Einrichtung, in der dieser berufspraktische Teil der Weiterbildung durchgeführt wird, hat zur Praxisanleitung geeignete Pflegefachkräfte vorzuhalten. Geeignet sind Pflegefachkräfte mit psychiatrischer Fachweiterbildung oder mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie sowie berufspädagogischer Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden. Die erforderlichen Kompetenzen können auch von verschiedenen, in der Einrichtung tätigen Pflegefachkräften nachgewiesen werden.
(6)Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, sowie Bestandteile abgeschlossener, ähnlicher Weiterbildungen, können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 370 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030C6NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PsychWeitBiV_SH_!_3