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WBPsychVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 3 - Rahmenlehrplan für die Vertiefungsmodule Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pf

Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Psychiatrie (WBPsychVO) Vom 11. Juni 2009 Anlage 3 zu § 3 Abs. 4 Rahmenlehrplan für die Vertiefungsmodule Jedes der alternativen Vertiefungsmodule umfasst 180 Unterrichtsstunden sowie Praxisgespräche und Transferbegleitung im Umfang von 20 Stunden. Vertiefungsmodul 1): Allgemeine Psychiatrie 1. Häufige Pflegephänomene 2. Möglichkeiten der Interaktion 3. besondere Pflegesituationen in der Allgemeinpsychiatrie Vertiefungsmodul 2): Forensische Psychiatrie 1. Arbeitsfeld Forensik 2. Verschiedene Aspekte des Maßregelvollzugs 3. Krisenintervention, Prävention und Deeskalation in der Forensik Vertiefungsmodul 3): Gerontopsychiatrie 1. Pflegerische, therapeutische und rehabilitative Konzepte 2. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie 3. Begleitung, Betreuung und Beziehungsgestaltung Vertiefungsmodul 4): Kinder- und Jugendpsychiatrie 1. Kinder- und jugendpsychiatrische Störungsbilder 2. pädagogische Verfahren und pflegerische Aufgaben 3. Entwicklungspsychologie und Sozialisation Vertiefungsmodul 5): Sozialpsychiatrie 1. Strukturen und Organisationen in der ambulanten sozialpsychiatrischen Pflege 2. Therapieverfahren unter Berücksichtigung komplementärer Strukturen 3. Pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung komplementärer Strukturen Vertiefungsmodul 6): Suchtpsychiatrie 1. Formen der Abhängigkeit 2. Therapieverfahren bei Abhängigkeitserkrankungen 3. Pflegerische Interventionen, Krisen- und Traumaprävention Ziel aller Vertiefungsmodule: Die Vertiefungsmodule vermitteln den TN Spezialwissen für definierte Zielgruppen und Fachbereiche. Durch Spezialwissen sollen sich die TN zu Pflegeexperten in den jeweiligen Arbeitsbereichen entwickeln können. Angestrebter Kompetenzgewinn:

  1. a)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, Expertenwissen zu erkennen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu verfolgen und zu bewerten.
  2. b)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestalten ein gesundheitsförderliches und therapeutisches Milieu und nutzen dessen Auswirkung auf die Erkrankung beziehungsweise die Genesung des psychisch kranken Menschen.
  3. c)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, in ihren Spezialfeldern psychisch kranke Menschen, Bezugspersonen, Kollegen und Pflegeschüler pflegefachlich zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
  4. d)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen, die Rolle des Experten wahrzunehmen und mit Erwartungen anderer in Übereinstimmung zu bringen oder sich kritisch damit auseinander zu setzen.
  5. e)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich mit neuen Strukturen, Denkmustern, Werten und Normen auseinandersetzen und eigene Ideen entwickeln.
  6. f)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen eigene Bedürfnisse, vertreten diese und gestalten die eigene berufliche Entwicklung.
  7. g)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fördern eine sensible, auf Deeskalation ausgerichtete Grundhaltung mit den dazu gehörenden Kommunikationsstilen, Haltungen und Handlungen.
  8. h)Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen, mit besonderen Belastungen in speziellen Einsatzfeldern oder durch spezielle Zielgruppen umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 370 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030C6NN00000000022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.