Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein sowie die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung der Pflegeberufekammer-PBKWVO) Vom 14. März 2017 § 9 Prüfung der Wahlvorschläge
(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind von den Wahlvorschlägen zu streichen. Die von der Streichung Betroffenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Ist eine Vertrauensperson benannt, ist auch diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe dieses Grundes zurück.
(3)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(4)Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.
(5)Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und des § 8 Absatz 3 und 4 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge; Bewerberinnen und Bewerber, die Wahlvorschläge eingereicht haben, sind ebenso wie Vertrauenspersonen unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung des Wahlvorstandes zu unterrichten. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(6)Ist nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt; § 17 gilt entsprechend. Kann die Wahl nicht durchgeführt werden, weil kein Wahlvorschlag die Anforderungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(7)Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis einschließlich 20. Februar des Wahljahres bekannt zu machen.
(8)Hat der Wahlvorstand die Gültigkeit eines Wahlvorschlages festgestellt, kann jede Bewerberin und jeder Bewerber des entsprechenden Wahlvorschlages zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Kammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben ( § 10 ) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 177 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030C8NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBerKWahlV_SH_!_9