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§ 10 SchulDSV SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte außerhalb der Schule Land

Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (Datenschutzverordnung-Schule) Vom 12. November 2008 § 10 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte außerhalb der Schule

(1)Abweichend von § 30 Abs. 2 SchulG dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern mit außerhalb der Schule befindlichen informationstechnischen Geräten von Lehrkräften nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LDSG verarbeitet werden. Die Genehmigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte mittels privateigener informationstechnischer Geräte darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft 1. schriftlich zugesichert hat,
  1. a)dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach § 41 LDSG und
  2. b)der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach § 6 Abs. 5 LDSG auch in seinem häuslichen Bereich zu ermöglichen, 2. schriftlich zugesichert hat, personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung nur persönlich zu verarbeiten und sie keinem Dritten zugänglich zu machen, 3. schriftlich zugesichert hat, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu verarbeiten, 4. schriftlich zugesichert hat, dass die Maßnahmen zur Sicherung gegen den Zugriff Unberechtigter gemäß § 11 dieser Verordnung durchgeführt werden, 5. schriftlich zugesichert hat, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der Datensicherung zu verfügen, 6. der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich die Bezeichnung und den Standort des Gerätes sowie die Bezeichnung der verwendeten Programme mitgeteilt und sich verpflichtet hat, alle zukünftigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2)Die Genehmigung darf nur für die Verarbeitung folgender Daten der Anlage zu § 4 erteilt werden:
  1. Individualdaten der Schülerinnen und Schüler,
  2. Daten der Eltern der Schülerinnen und Schüler,
  3. Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder Praktikumsstelle mit Adressdaten,
  4. Klassen- oder Kursbezeichnungen,
  5. Unterrichtsfächer,
  6. Ergebnisse schriftlicher Arbeiten,
  7. Bewertungen von Unterrichtsbeiträgen,
  8. Erstellung von Zeugnissen,
  9. Erstellung sonderpädagogischer Gutachten, deren Daten unmittelbar nach dem Ausdrucken zu löschen sind.
(3)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung der konkreten Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der einzelnen Lehrkraft dient.
(4)Die Genehmigung ist unverzüglich zurückzunehmen, wenn die Lehrkraft gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder die von ihr abgegebenen Zusicherungen nicht einhält. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Verstöße unverzüglich der obersten Schulaufsichtsbehörde zu melden.
(5)Über die erteilten Genehmigungen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Nachweis zu führen. Eine zurückgenommene Genehmigung ist zu dokumentieren.
(6)Die Schule bleibt Daten verarbeitende Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 LDSG . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 694, NBl.MBF.Schl.-H. 2009, 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030CBNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulDSV_SH_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.