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§ 2 SüVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Selbstüberwachung Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (S

Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - ) SüVO Vom 24. Januar 2007 § 2 Selbstüberwachung

(1)Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.
(2)Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(3)Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:
  1. Betriebs- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,
  2. Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,
  3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch,
  4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und
  5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.
(4)Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
(5)Bei Betriebsstandorten, die in ein Standortverzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 92 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030CCNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbwAnlSelbst%C3%9CV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.